Auto verleihen – Freundschaftsdienst mit Folgen

 

Wer erinnert sich noch an das Gefühl, endlich den eigenen Führerschein in den Händen zu halten? Freiheit und Unabhängigkeit und das gute Gefühl, endlich richtig erwachsen zu sein! Für ein eigenes Auto langt das Geld meist noch nicht gleich, also mal schnell Papas Auto ausgeborgt und die erste Spritztour unternommen. Auch zu einem guten Freund sagt man nicht nein, wenn der unser Auto braucht, um zB Möbel bei einem Umzug zu transportieren.

 

Was aber, wenn der Fahrer des auf uns zugelassenen Fahrzeuges einen Unfall verursacht oder hinterher ein Strafzettel für zu hohe Geschwindigkeit ins Haus flattert?

 

Wer sein Auto verborgt sollte bei aller Freundschaft dennoch folgende Dinge beachten:

 

Wohin und wofür?

Erkundigen Sie sich genau, wohin die Fahrt gehen soll, damit nicht am Ende mehrere hundert Kilometer mehr am Tacho landen, als gedacht. Auch für Ausflüge ins Gelände sollte man sein Auto nur verborgen, wenn dieses auch dafür gemacht ist.

 

Unfall – und wer zahlt den Schaden?

Kommt es mit einem geliehenen Privatfahrzeug zu einem Schaden Dritter, springt üblicherweise die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Dies hat für den Versicherungsnehmer allerdings den unangenehmen Effekt, dass dieser in den Malus rutscht und nun zukünftig eine höhere Versicherungsprämie bezahlen muss. Klären Sie also vor der Fahrt, wer bei einem Unfall den Schaden am Auto zahlt - entweder gibt es eine Kaskoversicherung (auch hier meist mit Selbstbehalt) oder der Ausleiher muss dafür aufkommen - bzw. wer den Selbstbehalt oder die Höherstufung übernimmt.

 

Ratsam ist es auch, sich im Vorfeld bei seiner Versicherung zu erkundigen, wie Leistungen für solche Fälle geregelt sind. So gibt es zB spezielle Regelungen für Lenker unter 21 Jahren, hier kann plötzlich ein Selbstbehalt ins Spiel kommen, der für Sie als Versicherten nicht gegolten hätte. Bei manchen Verträgen gibt es einen sogenannten „Lenker-Rabatt“, hier gibt es jedenfalls einen Selbstbehalt, wenn jemand anders mit dem Auto fährt und einen Unfall verursacht.

 

Kostspielige Gefälligkeit

Das Auto ist längst zurückgegeben, die Fahrt schon lange vergessen … unliebsam daran erinnert wird man, wenn dann eines Tages plötzlich einen Strafzettel im Postkasten landet. Gut ist es in diesem Fall, vorher mit dem Ausleiher des Fahrzeuges darüber gesprochen zu haben, dass dieser selbst dafür aufkommen muss. Was für Sie selbstverständlich ist, muss es für Andere noch lange nicht sein. Im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung könnten Sie nun eine Lenkererhebung durchführen und den Strafzettel dem eigentlichen „Raser“ zukommen lassen. Bezüglich solcher Strafzettel ist allerdings die Überlegung wert, diese erst einmal selbst zu bezahlen und die Sache dann untereinander zu regeln.

 

Schwer bepackt

Eine Besonderheit gilt es zu beachten, wenn Sie Ihr Fahrzeug (oder Anhänger) an jemanden verleihen, der damit Möbel, Bretter oder ähnliches transportieren möchte. Laut KFG § 103 hat nämlich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Zulassungsbesitzer dafür Sorge zu tragen, dass Ladungen den Vorschriften entsprechend gesichert werden. Bei einem Vergehen des Fahrers erhalten also auch Sie als Verleiher einen Strafbescheid.

 

Sicher ist sicher

Selbst wenn Sie die Person, der Sie ihr Auto leihen schon ganz lange kennen – lassen Sie sich vorher den gültigen Führerschein zeigen. Ganz selbstverständlich sollte es trotz aller Solidarität und Freundschaft – oder gerade deshalb! - sein, sein Fahrzeug nicht an Betrunkene oder anderweitig Fahruntüchtige zu verleihen.

Schülerunfallversicherung: Im Ernstfall einfach nicht genug

 

Der Schulbeginn liegt bereits hinter uns, viele Eltern sind erleichtert, den Start geschafft zu haben und schlagen sich nun mit der schulischen Bürokratie herum. Informationsschreiben der Schule, Schülerfreifahrten, Elternvereinsanliegen und vieles mehr prasseln in den ersten Schulwochen auf die Eltern ein – und an die Frage der Versicherung des Schützlings will zu diesem Zeitpunkt kaum jemand denken. Dabei wäre aber gerade dieses Thema sehr wichtig!

 

Abenteuer Freizeit

Unfälle in der Schule, am Schulweg, bei der Sportwoche und am Skikurs sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt, zusätzlich schließt manchmal der Elternverein einer Schule für alle Schüler eine Schüler-Unfallversicherung ab. Dieser Versicherungsschutz aber ist höchst trügerisch, denn er vermittelt Eltern den Eindruck, dass ihre Kinder ausreichend versichert wären. Doch dem ist nicht so, Unfälle in der Freizeit sind nämlich gar nicht versichert – und gerade da sind die Kinder ja am aktivsten!

 

Echte Lösungen mit echter Leistung

Häufig sind Schüler-Unfallversicherungen – auch sogenannte „Zahlscheinpolizzen“ - ebenso wie die gesetzliche Unfallversicherung vom Leistungsumfang viel zu gering. Wem für sein Kind dieser profane Versicherungsschutz zu wenig ist, dem sei eine echte Kinderunfallversicherung ganz warm ans Herz gelegt. Es gibt aber auch Familien-Unfall-Versicherungspakete, die Leistungen solcher Familien-Unfall-Versicherungspakete sind im Regelfall frei wählbar und können dem eigenen Lebensstandard und der -situation daher gut angepasst werden.

 

Und noch etwas: Auch die Privathaftpflichtversicherung ist gerade für Eltern von Schülern ein heißes Thema, denn wird ein Schaden verursacht, muss dieser in unbegrenzter Höhe beglichen werden. Kommt eine Person zu Schaden, so kann das über alle Maße teuer werden, beispielsweise durch Schmerzensgeldzahlungen, Schadenersatzforderungen oder enorme Behandlungskosten. Die private Haftpflichtversicherung deckt nicht nur Schäden der Kinder, sondern wehrt auch unbegründete Forderungen ab. Sie ist im Normalfall Teil der Haushaltsversicherung.

 

Der Schulbeginn ist ein gute Zeitpunkt, sich über die Unfallversicherung der Kinder Gedanken zu machen. Informieren Sie sich, ob der Elternverein Ihrer Schule eine Versicherung in den Beitrag inkludiert. Gerne überprüfen wir auch bestehende Polizzen hinsichtlich ihrer Leistungen oder finden gemeinsam mit Ihnen den besten Schutz für Ihre Kinder.


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

 

Roman Tacha Versicherungsmakler GmbH
Partner der Maklergruppe

 

A-1190 Wien, Silbergasse 11/1/13
Tel +43 01 330 10 10

 

office@tacha.eu
www.tacha.eu

 

 

Versicherungsvermittlerregister: GISA-Zahl 23778061
Offenlegungs-/Informationspflicht

 

 

Vom Newsletter abmelden

Bildnachweis  | © istock