Achtung Baustelle! Zufallskosten richtig absichern

Ein Bauprojekt macht viel Arbeit, aber auch Freude. Neues entsteht, Altes wird verändert, erweitert oder aufgestockt. Alle Profis sind beauftragt, die örtliche Bauaufsicht gesichert und der Baukoordinator bestellt. Wenn auch an die Versicherungen gedacht wurde, kann es losgehen. Bei Bauprojekten sind Haftpflichtversicherungen der Profis, eine Bauherrenhaftpflicht und die Sachversicherungen wie Rohbau- und Bauwesenversicherung zu bedenken.

 

Die Bauwesenversicherung wird gerne als unnötig abqualifiziert. "Es genügt doch eine Rohbauversicherung", wird oft entgegnet.

 

Nun: Gefahren beim Bau sind zunächst gesetzlich aufgeteilt. Hinzu kommen noch die zumeist vereinbarten Gefahrenteilungen nach der ÖNORM B 2110. Darin werden auch dem Bauherrn ein Teil der Risken zugeordnet. Insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs noch nicht übergebener Bauleistungen wird in der ÖNORM B 2110 eigens geregelt. Bei unabwendbaren Ereignissen trägt der Bauherr das Risiko. Somit sind die zerstörten Leistungen zu begleichen und die Wiedererrichtung muss ebenfalls bezahlt werden.

 

Zur Verdeutlichung der Problematik betrachten wir drei Schadensbeispiele, die schnell auf einer Baustelle passieren können. Alle sind grundsätzlich über die genannten Versicherungen gut abzudecken. Wen trifft ihrer Meinung der jeweilige Schaden? Mithilfe welcher Versicherungen können die Schadenszahlungen gedeckt werden?

 

► Diebstahl auf der Baustelle

Kurz vor Fertigstellung und Übergabe des Bauwerkes werden fest verbundene E-Installationen gestohlen. Die Wiederherstellung wird 18.000 € an Kosten verursachen.

 

Wen trifft der Schaden?

Um dies beantworten zu können, muss noch eine Frage geklärt werden: War die Baustelle ordnungsgemäß bewacht oder versperrt?

Wenn JA, hat der Generalunternehmer oder Elektriker alles Zumutbare getan, um derartige Schäden zu verhindern. Somit handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis → der Bauherr muss die Kosten tragen!

NEIN: Fehlte die ordnungsgemäße Überwachung, liegt kein unabwendbares Ereignis vor → den Generalunternehmer respektive Elektriker trifft der Schaden.

Welche Versicherung kann helfen?

In diesem Fall ist allein die Bauwesenversicherung hilfreich. Diese deckt unvorhersehbare Schäden am Bauwerk. Ein Streit, wer die Kosten zu tragen hat, kann grundsätzlich entfallen. Das Versicherungsunternehmen wird abzüglich Selbstbehaltes den gesamten Schaden ersetzen. Im Regelfall ist es egal, ob der Bauherr oder ein Bauausführer der Nutznießer des Versicherungsvertrages ist.

Eine Rohbaudeckung würde hier nicht helfen. Diebstahl fest verbundener Installationen ist grundsätzlich kein Thema der Rohbauversicherung.

 

 

► Mangelnde Bodenfestigkeit

Durch Nachgeben des Erdreiches kommt es sowohl am Bauobjekt als auch am Gebäude des Nachbarn zu Setzungsschäden.

 

Wen treffen die Schäden?

In diesem Fall wurden zwei Objekte mit unterschiedlichen Eigentümern beschädigt.

Vorweg kann verraten werden, dass der Nachbar nicht auf seinen Reparaturkosten sitzen bleiben wird. Er muss nur einen Zusammenhang zwischen Baugeschehen und Schadensereignis nachweisen. Auf irgendein Verschulden kommt es nicht an.

 

Sowohl die Schäden des Nachbarn, als auch die Schäden am eigenen Bauwerk hat grundsätzlich der Bauherr zu tragen! Bei den Schäden am Nachbargebäude hat der Nachbar gesetzliche Ausgleichsansprüche. Die Schäden am Bauwerk fallen unter das Bodenrisiko. Dieses trägt, wenn nicht Abweichendes vereinbart ist, der Bauherr. (siehe auch OGH 5 Ob 582/88)  → Somit trägt sie auch diese Reparaturkosten.

 

Es kann aber auch sein, dass der Bauunternehmer die Kosten zu tragen hat. Dieser hat seine Bauleistung den bekannten Bodenverhältnissen entsprechend auszuführen. Wählt er entgegen dem vorliegenden Bodengutachtung die falsche Fundamentierung kann dies zur Schadenersatzpflicht führen. Allerdings nur, wenn diese Fundamentierung auch die Ursache der Schäden war. Sollte stattdessen der Schaden durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse (wie Überschwemmung) entstanden sein, haftet er doch nicht!

Welche Versicherung kann helfen?

Die Schäden beim Nachbarn können über eine Bauherrenhaftpflicht oder Betriebshaftpflicht des Bauunternehmers abgedeckt werden. Die Schäden am Bauprojekt sind wiederum über eine Bauwesenversicherung versicherbar. Abzüglich Selbstbehaltes werden notwendige Reparaturkosten vom Versicherer ersetzt. Eine Rohbauversicherung deckt diese Schäden nicht!

 

 

► Sturmschaden beim Rohbau

Durch einen Orkan (180km/h) wurde das in Arbeit befindliche Flachdach des neuen Gebäudes in Wien weggerissen. Das Dach muss neu errichtet werden.

 

Wen trifft der Schaden?

Unwetter dieser Art sind fast überall außergewöhnliche und für den Unternehmer unabwendbare Ereignisse sein. Das Risiko liegt somit zumeist beim Bauherrn.

Welche Versicherung kann helfen?

Auch in diesem Fall kommt einzig die Bauwesenversicherung in Betracht. Schäden durch ungewöhnliche Witterungseinflüsse sind Bestandteil dieser Versicherung. Die nochmalige Bauleistung bezahlt abzüglich Selbstbehaltes der Versicherer.

Die Rohbauversicherung greift hier noch nicht. Diese deckt zwar grundsätzlich Stürme bei Windspitzen über 60km/h. Aber diese sind erst gedeckt, wenn das Gebäude zur Gänze geschlossen ist. Dazu muss das Dach gedeckt und die Fenster und Türen eingebaut sein.

 

 

Natürlich sind alle Beispiele idealtypisch mit möglichst wenigen Beteiligten ausgewählt. Etwaige wissentliche Regelverstöße oder sonstige Pflichtverletzungen von versicherten Personen sind bewusst ausgeklammert. Es gilt der Grundsatz, dass sich alle so verhalten, wie sie sich ohne Versicherungsschutz verhalten würden.

 

Hervorzuheben ist, dass die Bauwesenversicherung jeden vor Zufallskosten schützen kann. Dies verhindert unnötige, langwierige Schuldzuweisungen und trägt dazu bei, dass kurzfristig genügend Mittel zur Sanierung entstandener Schäden zur Verfügung stehen.

 

Eine genaue Beratung zum Thema Versicherung für ihr geplantes Bauvorhaben bieten wir gerne bei einem persönlichen Gespräch.

Steuersenkungen: Wer profitiert tatsächlich?

Eigentlich war die von der aktuellen Regierung angekündigte Senkung von Steuertarifstufen durch die Coronakrise vom Tisch. Nun wurde sie gerade wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie im Juli 2020 doch noch und das sogar sehr eilig vom Parlament beschlossen. Konkret wird die erste Steuerstufe rückwirkend mit Jänner 2020 von 25 auf 20 Prozent gesenkt. Untrennbar mit derartigen Maßnahmen wird die obligatorische politische Diskussion losgetreten, ob nun kleinere oder größere Einkommensbezieher stärker von dieser Maßnahme profitieren. Die Antwort darauf hängt grundsätzlich immer von der Art der Betrachtung ab. In diesem Beitrag liefern wir Ihnen mit klaren Fakten und Zahlen einen Überblick über die konkreten finanziellen Auswirkungen der jüngsten Parlamentsbeschlüsse.

 

Abgabenentlastung kleinerer Einkommen über den „Sozialversicherungs-Bonus“

Sofern das Nettogehalt unter circa 1.060 € pro Monat beträgt, ist dieses von der herkömmlichen Besteuerung komplett befreit. Entsprechend würde beispielsweise eine im Handel beschäftige Teilzeitkraft mit einem Einkommen unter diesem steuerlichen Schwellenwert von der aktuellen Senkung der Tarifstufe überhaupt nicht profitieren. Um auch kleinere Einkommen zu entlasten, wurde bereits im Herbst 2019 der „Sozialversicherungs-Bonus“ eingeführt und nun von maximal 300 € auf 400 € netto pro Jahr erhöht. Wer in einem sozialversicherungspflichtigen unselbständigen Job unter 1.200 € pro Monat netto bezieht, erhält in den meisten Fällen den maximal Wert von 400 € im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung ab dem Jahr 2020 zugesprochen. Bei Einkünften über 1.200 € netto reduziert sich der „SV-Bonus“ bis knapp unter 1.600 € netto sukzessive auf Null.

 

Senkung der Tarifstufe bringt maximal 350 € netto pro Jahr

Die Senkung der ersten Steuertarifstufe von 25 auf 20 Prozent bringt maximal 350 € Steuerersparnis pro Jahr bzw. 29 € pro Monat netto. Bereits mit einem monatlichen Nettoeinkommen von über 1.400 € profitiert man in voller Höhe. Mehr haben selbst absolute Spitzenverdiener nicht zu erwarten. Die höchsten monatlichen Entlastungen sind mit Einkünften um rund 1.300 € netto pro Monat möglich. Hier liegt man sowohl beim SV-Bonus als auch bei der Steuerentlastung knapp unter den jeweiligen Maximalwerten. Beurteilt man die gesetzten Maßnahmen nach der Gesamtsteigerung des Nettoeinkommens, liegt man als Bezieher eines monatlichen Einkommens von 700 € mit einem Zuwachs von 4,76 Prozent deutlich besser als jemand mit 4.000 €, der nur auf 0,73 Prozent mehr als vorher kommt.

 

 

  Erhöhung netto pro Monat  

Netto-
einkommen p. M.

SV-Bonus Senkung
Steuertarif
Erhöhung
Netto Gesamt
Erhöhung
Netto in %
700 € 33 € - 33 € 4,76%
1.000 € 33 € - 33 € 3,33%
1.200 € 33 € 11 € 45 € 3,72%
1.300 € 28 € 22 € 50 € 3,81%
1.400 € 19 € 29 € 48 € 3,41%
1.500 € 9 € 29 € 38 € 2,50%
1.600 € - 29 € 29 € 1,82%
4.000 € - 29 € 29 € 0,73%
  - 29 € 29 €  

(grün = Maximalwert)

 

 

Spätestens bis September 2020 soll nach dem Willen des Gesetzgebers die rückwirkende Senkung der Tarifstufe mit Jänner auch in der laufenden Gehaltsverrechnung abgebildet sein, was zu einer Nachzahlung bzw. Steuerrefundierung für Arbeitnehmer in Kürze führen wird.

 

Einmalzahlungen für Familien und Arbeitslose

Auch für Familien und Arbeitslose wurden mit Einmalzahlungen gegenüber prozentuellen Anhebungen der Leistungen die Bezieher von höheren Einkünften nicht bevorzugt. Pro Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe gibt es einmalig im September 2020 360 € extra. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit der Familienbeihilfe. 450 € bekommen Arbeitslose oder Notstandshilfeempfänger, welche zwischen Mai und August 2020 zumindest 60 Tage lang diese Grundleistungen bezogen haben.

 

Tipp – Steuerausgleich durchführen und genau informieren

Seit 2019 sind einige namhafte Steuererleichterungen speziell für Familien (Familienbonus Plus) und Kleinverdiener in Kraft getreten. Teils werden diese aber erst durch die Arbeitnehmerveranlagung wirksam. Es lohnt sich in vielen Fällen finanziell jedenfalls deutlich mehr als früher, sich mit seinen steuerlichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls auch kostenlose Beratungsmöglichkeiten wie beispielsweise bei der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen.

 

 

Datenquelle: Bundesministerium für Finanzen, eigene Berechnungen

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