Kinderparty & Co - von der Pflicht zur Aufsicht

 

Gerade im Sommer ist es einladend, den Geburtstag der Kinder im Freien zu feiern. Dabei wollen diese samt ihren kleinen Gästen herumtollen, um die Wette rennen, ins Wasser springen … Wer haftet bei Verletzungen?

 

Aufgepasst!

Das muntere Kerlchen dort könnte auf die Straße laufen, vom Klettergerüst purzeln, am Fell des Hundes zerren, bis es „schnapp“ macht … Laden Sie zur Kinderparty, übernehmen Sie die Aufsichtspflicht für Ihre kleinen Gäste! Je nach Alter müssen Sie ständig oder beim Herumtollen am Pool/Trampolin anwesend sein, Gefahrenquellen entfernen etc. Selbst wenn Sie im Freibad oder Vergnügungspark feiern, können Sie Ihre Verantwortung nicht einfach an Bademeister oder Clown abgeben!


Das Verhalten „fremder“ Kinder ist schwierig einzuschätzen. Es empfiehlt sich, jede erdenkliche Vorsicht walten zu lassen und sollte dann dennoch etwas passieren, müssen Sie sich keine Nachlässigkeit vorwerfen und sind von Haftungsansprüchen befreit. Auch wenn andere Eltern oder Begleitpersonen anwesend sind, kann die Haftung nicht einfach auf den Gastgeber abgewälzt werden.

 

Pool, Schaukel, Kletterturm

Allerdings tragen Sie Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand von Trampolin & Co - die regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung gehört dazu: Durchgescheuerte Seile, die Befestigung der Schaukel an einem morschen Ast, ein defektes Sprungnetz am Trampolin, das Fehlen von Sicherheitsnetzen etc. stellen Mängel dar, für die man Sie sehr wohl zur Rechenschaft ziehen kann.

 

Versicherungsschutz für etwaige Haftungen bietet die Privathaftpflichtversicherung. Unter Umständen kommt hier auch die Rechtsschutzversicherung ins Spiel, wenn es um strafrechtliche Themen geht.

 

Rote Kennzeichen nicht überall erlaubt

 

Wer viel mit seinem Rad auf Achse ist und selbiges mit dem Auto transportiert, der hat die Bequemlichkeit der roten Kennzeichen bereits zu schätzen gelernt.

 

Praktisch und bequem

Bei Fahrradträgern, die am Heck des Fahrzeuges montiert werden, hat man nämlich zumeist das Problem, dass die Fahrräder das Kennzeichen des Autos verdecken. Deshalb ist es in Österreich zulässig, sich zusätzlich eine rote Kennzeichentafel zu organisieren, die auf dem Radlträger montiert wird, um sich das ständige Ummontieren des „normalen“ Kennzeichens zu ersparen.

 

Anerkannt aber oft unbekannt

Begibt man sich allerdings damit ins Ausland, sieht die Sache schon anders aus, denn in einigen unserer Nachbarländer sind die roten Kennzeichen nicht erlaubt oder unbekannt. Nicht zulässig sind die roten Tafeln in Deutschland, der Slowakei, Tschechien und Ungarn. In diesen Ländern muss auf jeden Fall das Originalkennzeichen auf dem Träger montiert sein.

 

In Kroatien und Slowenien sind die roten Kennzeichen im Grunde anerkannt, aber weitgehend unbekannt. Italien und die Schweiz akzeptieren die roten Tafeln, dafür haben die beiden Länder ganz spezielle Vorschriften für „überhängende Ladungen“.

 

Ganz auf der sicheren Seite ist man, wenn man für die Urlaubsreise einfach die weiße Kennzeichentafel umsteckt.

 

Weiterhin sichtbar

Egal ob in Österreich oder im Ausland unterwegs, der Heckträger darf auf keinen Fall die Beleuchtung des Fahrzeuges verdecken, wenn er über keine eigenen Beleuchtungseinrichten verfügt.

 

Fazit

Wer Fahrten ins Ausland plant, sollte sich in jedem Fall im Vorfeld über die Bestimmungen des Reiselandes (und aller Länder, die auf der Reiseroute liegen) informieren. Es gibt für Autofahrer ja auch noch andere Vorschriften zu berücksichtigen, die sich von denen in Österreich unterscheiden - wie zB Warnwesten, Ersatzreifen, Feuerlöscher … und auch an die Grüne Karte sollte man denken!

Vom Gewitter überrascht – so verhält man sich richtig

 

Bevor man eine Wandertour in den Bergen unternimmt, ist es ohnehin oberstes Gebot, sich über die Wetterlage und die Prognose für die kommenden Stunden zu informieren. Sollten Sie dennoch von einem Gewitter überrascht werden, hier einige hilfreiche Tipps, wie man sich richtig verhält:

 

 

 

 


 
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