September 2013 / Bausparer im September noch mit höheren Zinsen


Gesetzlicher Unfallschutz nach Betriebsfeier?

 

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hat Grenzen: Durch ein zu ausgedehntes „Nachfeiern“ nach einem Betriebsfest können Betriebsangehörige den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren, wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht.

 

Konkret ging es in der Entscheidung (GZ 10ObS56/12a) um ein Grillfest, das um 13 Uhr als betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung begonnen hatte. Um 1.30 Uhr nachts verunfallte einer der teilnehmenden Betriebsangehörigen und forderte aufgrund dieses Unfalles Leistungen von der Allgemeinen Unfallversicherungs-Anstalt (AUVA).

 

Private Geselligkeit

Die AUVA lehnte allerdings die Leistungsforderungen ab, worauf sich der Verunfallte an die Justiz wandte. Doch auch das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen sah in seinem getroffenen Urteil (GZ 23 Rs 12/12d-22) die AUVA nicht in der Pflicht: Zum Zeitpunkt des Unfalls sei das Grillfest längst zu Ende gewesen. Das Verweilen des Klägers habe nur noch privater Geselligkeit gedient.

Nach Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist der gesetzliche Unfallversicherungs-Schutz für den Unfall des Klägers zu verneinen, weil das Grillfest bereits um 13 Uhr begonnen und die Vorgesetzten die Veranstaltung bis 18 Uhr verlassen hatten.

Zudem beendete der Kläger die von ihm übernommene Grilltätigkeit um 22 Uhr. Außerdem waren um 24 Uhr nur noch wenige Personen anwesend. Das spätere Verweilen des Klägers diente somit nur noch privater Geselligkeit, was nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt, so das Urteil der Richter.

 

Verlust des Versicherungsschutzes durch längeres Nachfeiern

Dagegen klagte der Verunfallte vor dem OGH. Der OGH hielt zunächst fest, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit der OGH-Rechtsprechung stehe, „wonach die betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung im Regelfall ihren dienstlichen Charakter behält, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen eindeutig ergibt“.

Wenn einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammenbleiben, „so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungs-Schutz“, stellte der OGH fest. Das längere Verweilen diene dann nur noch privater Geselligkeit.

„Kürzeres Verbleiben im Anschluss an die beendete Gemeinschafts-Veranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird“, so der OGH. Dementsprechend sah der OGH keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts und wies die Revision des Klägers zurück.

 

Gesetzliche Absicherung mit Lücken

Wie der Gerichtsfall zeigt, ist es wichtig, sich nicht alleine auf eine gesetzliche Absicherung zu verlassen, damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der sozialen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

 

Die privaten Versicherungen bieten diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz, als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

  • Die private Unfallversicherung greift im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr. Zudem kann die Höhe der Kapitalsumme im Invaliditätsfall individuell passend gewählt werden.

  • Die Berufsunfähigkeits-Versicherung sichert das Einkommen ab, wenn nach einem Unfall oder einer Krankheit dauerhaft kein Beruf mehr ausgeübt werden kann. 

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