ARGE MED-Newsletter 4/2018


Judikaturänderung: Kein Vorrang des Patientenwohls gegenüber der Selbstbestimmung

 

Der Patient wurde wegen eines Karzinoms am Hoden operativ untersucht. Bei Bösartigkeit sollte der Hoden entfernt werden. Ein während der OP durchgeführter Schnellschnitt ergab ein embryonales Karzinom (bösartig!), der Hoden wurde entfernt. Postoperativ stellte sich bei der histologischen Untersuchung heraus, dass ein gutartiger Lydigzelltumor vorgelegen war..

 

Der Patient brachte vor, dass er die Aufklärung so verstanden habe, dass der Hoden nur dann entfernt werde, wenn der Tumor sicher bösartig sei. Das Krankenhaus wandte ein, dass die Untersuchung per Schnellschnitt internationaler Standard sei. Bei anderem Vorgehen hätte sich der Patient der Gefahr der Tumoraussaat ausgesetzt.

 

Der OGH erkannte wie folgt:

Die Operationsmethode mit Schnellschnitt – mag sie auch das beste zur Verfügung stehende Verfahren sein – kann nicht mit Sicherheit zwischen gut- und bösartigen Tumoren unterscheiden. Dem Eingriff haftet auch bei allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung ein nicht sicher zu vermeidendes Risiko (Überflüssige Entfernung oder Belassen mit Streuung) an.
Dem Patienten wurde dagegen vermittelt, dass der Hoden nur dann entfernt wird, wenn der Tumor mit Sicherheit bösartig ist. Er hat seine Einwilligung damit auf Grundlage einer Information erteilt, die nicht dem typischen Risiko des Eingriffs entsprach.

Der Anspruch des Patienten auf Schadenersatz besteht daher zu Recht.

 

Neu an dieser Judikatur war das Abweichen von folgendem bisherigen Rechtssatz: „Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht.“ Jetzt formulierte der OGH nämlich, dass die Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten betrifft. Entscheidend sei, dass der Patient die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt.

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