ARGE MED-Newsletter 4/2018
Kündigungen von Betriebsunterbrechungs-Versicherungen
Einer der größten Versicherungsanbieter für die Ärzte-BUfT kündigt aktuell zahlreiche Verträge, offensichtlich als sogenannte Sanierungsmaßnahme. Teils erfolgen die Kündigungen im Schadenfall und teils zum Vertragsablauf. Nicht zum ersten Mal, aber Vorsorgemaßnahmen sind möglich.
Betriebsunterbrechungs-(„BUfT“-)Versicherungen sind für viele Freiberufler und insbesondere niedergelassene Ärzte und Zahnärzte entscheidende betriebliche und persönliche Absicherungen. Sie sichern einerseits fortlaufende Fixkosten des Betriebs und andererseits den notwendigen Gewinn als Einkommen des Selbstständigen bei Krankheit oder Unfall ab. Da es sich aber um betriebliche Versicherungen handelt, sind die Laufzeiten begrenzt, und zwar auf maximal 10 Jahre. Solange der Gesundheitszustand es also zulässt, empfehlen wir, die Laufzeit regelmäßig zu verlängern und dem Versicherer die Möglichkeit zur normalen Kündigung zum Vertragsablauf – und jährlich danach – zu nehmen.
Immer wieder „Kündigungswellen“ in der BUfT
Genau das macht derzeit nämlich einer der größten BUfT-Versicherer des Landes: Er kündigt systematisch günstige alte Verträge, teilweise ohne jede Schadenbelastung. Wenn ein Versicherer erkennt, dass er für eine bestimmte Berufsgruppe – in diesem Fall Ärzte und Zahnärzte – in der Vergangenheit zu niedrig kalkuliert hat, ist das die übliche Vorgehensweise, um sich von alten Verträgen zu trennen. Die oben beschriebene Maßnahme, den BUfT-Versicherungsvertrag regelmäßig auf eine neue Laufzeit zu verlängern, ist die von Maklerprofis empfohlene Gegenmaßnahme.
Den Versicherern steht allerdings gesetzlich auch noch die Kündigung im Schadenfall zu. Das bedeutet, dass der Versicherer in den anlassgebenden Schadenfall noch eintreten muss, aber dann den Vertrag kündigen kann. Häufig steht der Selbstständige dann ohne Chance auf einen neuen Versicherungsschutz da, weil ausnahmslos von allen Versicherungsgesellschaften nach Vorverträgen und Vorschäden explizit gefragt wird.
Sonderlösung „Kündigungsverzichtsklausel“
Dafür existiert, aufgrund von Spezialklauseln, welche die ARGE MED für die Ärzte- und Zahnärzteschaft vereinbaren konnte, eine andere Lösung: nämlich die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts im Schadenfall. Diese wichtige Klausel schützt den versicherten Arzt für die vereinbarte Vertragslaufzeit vor der sogenannten Schadenfallkündigung. Klarerweise ist auch hier das regelmäßige „Nachziehen“ der Vertragslaufzeit, und damit auch des Kündigungsverzichts, für die Nachhaltigkeit des Versicherungsschutzes relevant.
Wenn Sie Interesse an einer BUfT-Absicherung haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei oder Ihren Berater. Auch eine Aufstockung bestehender Verträge und eine Nachbesserung von alten Verträgen mit der „Kündigungsverzichtsklausel“ ist häufig möglich. Gerne vereinbaren wir spezielle Serviceintervalle für die Überprüfung Ihrer BUfT-Versicherung und stehen auch Kollegen, die von dieser Möglichkeit allenfalls noch nicht wissen, gerne zur Verfügung.
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