ARGE MED-Newsletter 4/2018


Aktueller Haftungsfall aus der Praxis

 

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass fehlende ärztliche Dokumentation zwar eine Beweiserleichterung für den Patienten darstellt, aber keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße zulässt.

 

Gleich zwei aktuelle Entscheidungen des OGH stellten wichtige Grundsätze zu den Folgen unterlassener Dokumentation in Arzthaftpflichtfällen fest.

 

So bewirkt eine Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht eine Beweislasterleichterung für den Patienten. Denn die verletzte Dokumentationspflicht gemäß dem Ärztegesetz begründet die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde. Diese Rechtsfolge ist lange bekannt und war bereits in der bisherigen Judikatur etabliert.

 

Bemerkenswert ist aber die im Urteil des Höchstgerichts festgehaltene Klarstellung, dass sich daraus keine Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße ergibt. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn die für den Verfahrensausgang wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können. Denn in diesen Fällen gibt es keinesfalls eine Zweifelsregelung gegen den Arzt. Auch ist nicht abzuleiten, dass die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen wäre – was in der ständigen Erfahrung vor Gericht einen wichtigen Aspekt der Abwehr von Ansprüchen darstellt.

 

In 7Ob70/17w formuliert der OGH: „Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugutekommt. Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße.“

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