Startkapital für den Nachwuchs: immer bis zu Ende denken!

 

Stolzer Elternteil, liebevoller Großvater oder die auserwählte Patententante. Neben Bergen an Geschenken, die sich zu Anlässen wie Weihnachten, Ostern bis zu Geburts- und Namenstagen oder der Zeugnisverteilung türmen, möchten dem rasant heranwachsenden kleinen Engel viele auch ein Startkapital für seine künftige Ausbildung, sein erstes Auto oder seinen ersten Hausstand mitgeben. Die erste uneigennützige Intention verleitet die Gönner des Sprösslings oftmals dazu eine Sparform unter dessen Namen eröffnen zu wollen. Das ist ohne Unterschrift der gesetzlichen Vertreter für Großeltern, Onkel oder Patententante allerdings gar nicht möglich und genauer betrachtet aus praktischen und rechtlichen Überlegungen vielleicht auch nicht ganz zu Ende gedacht.

 

Unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit bei Volljährigkeit

Wird eine Anlageform auf den Namen des Kindes abgeschlossen, hat dieses mit Erreichen der Volljährigkeit uneingeschränkten Zugriff auf das veranlagte Geld. Das ist zwar grundsätzlich vom „Gönner“ genauso beabsichtigt, gewisse Entwicklungsphasen des Begünstigten oder Änderungen der familiären Verhältnisse (z.B. Scheidung) können nachträglich jedoch zu einer anderen Betrachtung der Situation führen. So sollte generell beim Abschluss eines Bausparvertrags aufgrund der 6-jährigen Mindestlaufzeit ab einem Kindesalter von 12 Jahren der Umstand einkalkuliert werden, dass das Kind zum Ablauf durch Erreichen der Volljährigkeit entsprechend uneingeschränkt über das Guthaben verfügen kann. Wenngleich hier die Eltern bei unvorteilhafter Entwicklung des Kindes im Umgang mit Geld die Reißleine mit einer vorzeitigen Kündigung vor dem 18. Geburtstags des Sprösslings ziehen könnten.

 

Problematik bei größeren Vermögenswerten

Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Juli 2018 hat sich die Problematik bei Veranlagungen direkt auf den Namen der Kinder etwas entschärft. Zuvor musste in der Regel bei Veranlagungsguthaben von über 10.000 € eine pflegschaftsgerichtliche Zustimmung für die Auflösung oder Wiederveranlagung eingeholt werden. Eine nett gemeinte außertourliche Zuzahlung des Großvaters auf den Bausparvertrag des Enkerls über ein paar tausend Euro hat den Zugriff der Eltern auf dieses Kapital beispielsweise sehr stark eingeschränkt, wenn damit die 10.000 € Grenze überschritten wurde. Guthaben von über 15.000 €, welche auf minderjährige Kinder lauten, sind nach wie vor rechtlich nicht komplett unkompliziert für die Eltern zugänglich. Generell sollte man immer auch rückwirkende gültige Gerichtserkenntnisse oder Gesetzesänderungen miteinkalkulieren.

 

Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Zahlers

Nicht besonders empfehlenswert ist derzeit eine Wertpapierveranlagung auf den Namen eines minderjährigen Kindes abzuschließen. Diese Veranlagungen müssen „mündelsicher“ erfolgen. Im derzeitigen Niedrigzins-Marktumfeld sind mit derartigen Anlagen aber praktisch keine Erträge über dem Inflationsniveau erzielbar.

 

Auch der Abschluss eines klassischen, sehr sicheren Versicherungssparvertrags unter dem Namen des Kindes schränkt zukünftige Verfügungsoptionen ein. Je höher das angesparte Guthaben, desto schwieriger ist es, den Vertrag wieder an sich geänderte innerfamiliäre Rahmenbedingungen im Sinne des Zahlers anzupassen. Werden derartige Veranlagungen dagegen unter eigenen Namen abgeschlossen, eröffnet man sich damit nicht nur sämtliche, unkomplizierte und eigenbestimmte Handlungsoptionen, sondern kann vor allem auch den richtigen Zeitpunkt für die Geldübergabe festlegen. Auf rechtlicher Basis erfolgt in solchen Konstellationen eine Schenkung, welche nach aktueller Rechtslage in unbeschränkter Höhe und unabhängig vom Verwandtschaftsgrad komplett steuerfrei ist.

 

Tipp – Kindersparverträge auf eigene Rechnung abschließen

Solange die Übertragung von Sparverträgen oder Kapitalschenkungen an Kinder keine steuerlichen Nachteile bringen, sprechen die viel einfachere Abwicklung und die individuelle Übertragungsmöglichkeit der Sparsumme klar für einen Vertragsabschluss auf Rechnung des Zahlers. Einzige Ausnahme ist der Bausparvertrag, weil hier unter Beanspruchung der staatlichen Förderung / Prämie nur ein Vertrag pro Person bestehen darf. Werden hier keine außertourlich hohen Einzahlungen getätigt, sollte auch die rechtliche Situation (außer das Kind erreicht während der Spardauer die Volljährigkeit) weiterhin für die gesetzlichen Vertreter sämtliche Verfügungsoptionen unkompliziert offen halten.

 

Neben den rechtlichen Aspekten beraten wir Sie sehr gerne auch über die umfassenden Möglichkeiten zum Kapitalaufbau für Kinder und den entsprechenden Ertragschancen.

 

 

Für ein persönliches Gespräch senden Sie uns das folgende Formular ...
Infos zu
 
Titel
 
Vorname
Nachname
 
Telefon
 
E-Mail
Mitteilung
 

 

 


 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters
SANDIG & PARTNER
Versicherungsmakler und Vermögensberatung GmbH

 

A-1210 Wien, Ignaz Köck Str. 9/1
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 1 8171700-0
+43 1 8171700-99

 

office@sandig-makler.at
www.sandig-makler.at
Vom Newsletter abmelden

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.


Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © nikstam / pixabay