Richtig oder Falsch ...

 

"Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird der Führerschein entzogen."

 

FALSCH!

 

 

Entzogen wird der Führerschein ab 0,8 Promille Alkohol im Blut.

 

Im Detail sieht die Gesetzeslage wie folgt aus:

 

 

0,5 bis 0,79 Promille:

Geldstrafe ab 300 Euro (bis 3.700 Euro)

Vormerkung im Führerscheinregister

0,8 bis 1,19 Promille:

Geldstrafe ab 800 Euro (bis 3.700 Euro)

ein Monat Führerscheinentzug (beim ersten Mal), drei Monate (beim wiederholten Mal)

Verkehrscoaching

1,2 bis 1,59 Promille:

Geldstrafe ab 1.200 Euro (bis 4.400 Euro)

Führerscheinentzug für mindestens vier Monate

Nachschulung

1,6 Promille und mehr:

Geldstrafe ab 1.600 Euro (bis 5.900 Euro)

Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate

Nachschulung

verkehrspsychologische Untersuchung

 

 

Übrigens ist die Aussage RICHTIG, wenn man Probeführerschein-Besitzer oder Lkw- oder Busfahrer ist. Hier gilt die 0,1-Promille-Grenze!

 

 

 

Fluglinie zahlt "Ausgleich für verlorene Zeit"

 

Ob Städtetrip, Geschäftsreise oder Jahresurlaub - Sie wollen in jedem Fall pünktlich ankommen. Flugverspätungen sind ärgerlich, und Wartezeiten können lang werden…

 

Ausgleichszahlungen laut Richtlinie

Kommen Sie mit mindestens drei Stunden Verspätung an Ihrem Endzielort an, steht Ihnen bei Flügen innerhalb Europas eine Ausgleichszahlung von 250 Euro zu. So lauten die Richtlinien der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Dass für die Anwendung dieser Regelung jede Minute zählt, hat der Europäische Gerichtshof klar gemacht. Er befasste sich mit der Klage eines Passagiers, dessen Maschine zwei Stunden und 58 Minuten nach der vorgesehenen Ankunftszeit auf der Landebahn aufsetzte – die Fluggesellschaft erachtete das Drei-Stunden-Limit als nicht erreicht und verweigerte die Ausgleichszahlung.

 

Jede Minute zählt

Laut Gericht ist die Ankunftszeit allerdings erst dann erreicht, wenn den Fluggästen das Verlassen des Fliegers gestattet ist. Die Einschränkung ihrer Situation endet demnach erst nach Einnehmen der Parkposition und dem Öffnen der Türen – dass die Räder des Flugzeugs schon zuvor die Landebahn berührten, ist nicht ausschlaggebend. Im konkreten Fall gesellten sich noch 5 Minuten bis zur Ausstiegsmöglichkeit hinzu, die Fluglinie ist somit zahlungspflichtig.

 

Beschwerde einbringen

Die Pflichten aus der Fluggastrechte-Verordnung treffen nicht die Fluglinie, bei der Sie buchten, sondern die ausführende Airline ("operated by"). Ihre Ansprüche machen Sie daher am Besten mittels eingeschriebenen Briefs direkt bei jener Fluggesellschaft geltend, die den betroffenen Flug durchführte oder durchführen hätte sollen.

 

Mehr Infos dazu finden Sie hier.

 

 


 
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