Gender-Gap im Pensionsbereich am größten

 

Die Zahlen aus dem Jahr 2020 zeigen für Österreichs Frauen ein mehr als nur ernüchterndes Bild. Im Vergleich zu Männern liegen die Einkünfte um 21 Prozent, das Vermögen um 23 Prozent und die Pensionsansprüche gar um 42 Prozent niedriger. 1.172 Euro brutto betrug 2020 die durchschnittliche ASVG Pension für Frauen, 2.022 Euro jene von Männern. Regierungsseitig versprach man nun mit dem am 1.1.2022 in Kraft getretenen „Frühstarterbonus“ Abhilfe zu schaffen, speziell Frauen „würden dadurch deutlich mehr Geld in der Pension bekommen“. In einem anderen Bereich, wo es für Mütter um tatsächlich empfindlich höhere Rentenansprüche geht, herrscht dagegen abseits von Verhandlungsankündigungen weiterhin politischer Stillstand. Die bereits lange schon avisierte Automatisierung des sogenannten „Pensionssplittings“ liegt immer noch auf Eis. Um diese Option zu nutzen, müssen Eltern immer noch selbst aktiv werden und dürfen dabei keinesfalls eine wesentliche Beantragungsfrist versäumen.

 

Vielfältige Ursachen für geringere Frauenpensionen

Die nachstehenden Gründe für die geringen Rentenansprüche von Frauen gegenüber Männern sind vielfältig und vordergründig mit der Kindererziehung in Verbindung zu bringen:

  • geringerer Stundenlohn
  • deutlich mehr Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse
  • Kinderbetreuung ohne Erwerbseinkommen
  • früherer Antritt der Alterspension (im Jahr 2020 faktisch um 2,6 Jahre, dadurch kürzere Beitragszahlung = geringere Leistung)
  • Die letzten Pensionsreformen, die vor allem Teilzeitbeschäftigte (sogar Jahrzehnte rückwirkend) schlechter gestellt haben.

Paradoxerweise führt aber auch ein Privileg zu geringeren Pensionsleistungen. Frauen dürfen derzeit noch im Gegensatz zu Männern (65. Lebensjahr) mit dem 60. Lebensjahr ihre gesetzliche Alterspension antreten. Das wiederum rächt sich bei der Höhe der Rente, weil dadurch weniger lange in das Pensionssystem eingezahlt wird.

 

Neuer Frühstarterbonus – tatsächlich auf Frauen zugeschnitten?

 

Wer ab 1. Jänner 2022 seine Rente antritt kann egal ob Regel- oder vorzeitige Pension eine Erhöhung um einen Fixbetrag von maximal 60 Euro erhalten. Pro Beitrags(=Erwerbs)monat, welches vor dem 20. Lebensjahr absolviert wurde, erhöht sich die monatliche Rente um jeweils einen Euro. Die maximale Höhe errechnet sich somit aus einem Erwerbsbeginn mit dem 15. Lebensjahr und dadurch 60 Monaten Tätigkeit im entsprechenden Anrechnungszeitraum. Sobald ein weiteres Zusatzkriterium erfüllt ist – es müssen mindestens 25 Beitragsjahre insgesamt vorliegen – wird der neue Frühstarterbonus auch in die gesetzliche Pensionskontonachricht aufgenommen.

 

   

 

Bsp. / Muster Pensionskontoauszug mit Frühstarterbonus

 

 

Ist der Frühstarterbonus nun wie regierungsseitig propagiert auf Frauen zugeschnitten? Naturgemäß profitieren primär Personen mit vielen Erwerbsmonaten vor dem 20. Lebensjahr, diese werden vordergründig im Lehrlingssegment zu finden sein. Im Jahr 2020 waren laut Statistik Austria 64,72 Prozent der Lehrlinge in Österreich männlich.

 

Pensionssplitting - Antragsfrist nicht verpassen

Beim Pensionssplitting können während der ersten 7 Lebensjahre des gemeinsamen Kindes Pensionsansprüche vom „intensiver“ erwerbstätigen Elternteil auf jenen, welcher sich verstärkt der Kindererziehung widmet, übertragen werden. Auf den Punkt gebracht bedeutet das Pensionsansprüche – unwiderrufliche auch im Falle einer Trennung – fair zu teilen. Die Eheschließung ist dabei keine Voraussetzung.

 

Beispiel: Ein Vater lukriert in den ersten 7 Lebensjahren seiner Tochter ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 60.000 Euro. Seinem gesetzlichen Pensionskonto werden daraus insgesamt 7.476 Euro an Jahrespensionsanspruch zugeschrieben. Diese Summe kann er jetzt bis zur Hälfte (= 3.738 Euro) mit der Mutter teilen bzw. auf deren Pensionskonto übertragen lassen. Grundsätzlich kann für jedes einzelne Jahr die Teilung des erworbenen Rentenanspruchs zwischen 0 und 50 Prozent individuell festgelegt werden. Achtung! Das Pensionssplitting muss spätestens vor Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes schriftlich bei der Pensionsversicherung beantragt werden. Ansprüche bereits älterer Kinder können zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch vollständig übertragen werden. Man darf dabei bis zu 14 Jahre insgesamt teilen.

 

Tipp – Rechtzeitig informieren und handeln

Beim Thema Alterspension sollte man sich geschlechterunabhängig nicht auf politische Versprechen verlassen, sondern innerhalb der Familie nach möglichst optimalen Lösungen suchen. Wenn beim Pensionssplitting Ansprüche vom Bezieher einer verhältnismäßig hohen Rente auf eine vergleichsweise geringe umgeschichtet werden, führt das in der Regel zu nicht unerheblichen steuerlichen Vorteilen innerhalb der Familie.

 

 

(Datenquelle: Sozialministerium)

Informationen zu:



Titel:
Vorname:
Nachname:



Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

Die Themen des aktuellen Newsletters
 
 
TKG-VERSICHERUNGSMAKLER KG
 

 

A-9711 Paternion, Widmanngasse 13
Offenlegungs-/Informationspflicht
+43 4245 3238
+43 4245 4069

 

office@tkg.cc
Webseite
 
 
Vom Newsletter abmelden
 

 

Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Genderhinweis: Zur leichteren Lesbarkeit unserer Texte verzichten wir auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung und verwenden kontextbezogen jeweils die männliche oder weibliche Form. Die verkürzte Sprachform gilt für alle Geschlechter und ist als neutrale Formulierung gemeint. Dies hat rein redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

Bildnachweis  | © envato elements