Praktikant, Ferialarbeiter, Volontär?

 

Eigentlich meinen wir ja alle das gleiche, wenn wir von jenen Hilfskräften sprechen, die uns über die Urlaubszeit retten sollen und für wenig Geld ganz viel Erfahrung sammeln dürfen. Tatsächlich ist dem aber nicht so, denn ein Praktikant ist kein Ferialarbeiter und beide haben auch nichts mit einem Volontariat zu tun. Wichtig ist beim Thema „Urlaubsvertretung“ vor allem eines: Die Unterschiede zu kennen!

 

In Österreich besteht für jedes Beschäftigungsverhältnis ein eigener und entsprechender gesetzlicher Versicherungsschutz. Dieser ist durch die genaue Tätigkeit geregelt und praxisorientierte Ausbildungsverhältnisse machen dabei keine Ausnahme. Das ASVG (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz) unterscheidet hierbei zwischen folgenden Beschäftigungsverhältnissen:

  • Ferialarbeiter/Ferialangestellter
  • Pflichtpraktikum mit Taschengeld
  • Pflichtpraktikum ohne Taschengeld
  • Schnupperlehre
  • Volontariat

Versicherungstatbestand: Die Faustregeln

Wer sich bei der Zuordnung des anstehenden Sommerdienstverhältnisses unsicher ist, dem können die sogenannten Faustregeln eine erste Orientierung und Einschätzung verschaffen, ob ein Dienstverhältnis besteht, oder aber ob eher von einem Volontariat auszugehen ist. Eine endgültige Einstufung kann allerdings immer erst dann erfolgen, wenn die Merkmale der genauen Beschäftigung klar vorliegen. Für die Ersteinschätzung haben sich in der Praxis folgende Fragestellungen bewährt:

  • Was steht im Vordergrund? Eine tatsächliche Arbeitsleistung oder ein Ausbildungszweck?
  • Besteht ein organisatorischer oder inhaltlicher Unterschied zu den anderen Personen, die im Betrieb tätig sind?
  • Gibt es eine Entlohnung? (Monitär, Sachbezüge, etc.)
  • Ist die Ausbildung bereits abgeschlossen, oder dauert sie noch an?

Meldepflicht

Wird ein Pflichtpraktikum absolviert (ohne Taschengeld), so muss keine Meldung an die Sozialversicherung erfolgen, oder aber Beiträge entrichtet werden. Bei allen anderen praxisorientierten Ausbildungsverhältnissen hat der Dienstgeber hingegen alle gesetzlichen Meldebestimmungen einzuhalten. Bei Volontären gibt es zuweilen abweichende Melde- und Abrechnungsbestimmungen wie beispielsweise die Meldepflicht bei der AUVA vor Arbeitsantritt.

 

Ferialarbeiter/Ferialangestellter

Gleich vorweg: Ferialarbeiter oder -angestellte sind ganz normale Dienstnehmer, die sich von einem herkömmlichen Dienstverhältnis nicht unterscheiden. Das Unternehmen erwartet eine Arbeitsleistung, gibt die Regeln zur Erfüllung dieser Aufgaben vor und kontrolliert diese. Als Gegenleistung ist das Unternehmen dazu verpflichtet, das entsprechende Entgelt zu zahlen, inkl. Lohnsteuer, im übrigen! Der Ferialmitarbeiter entspricht also dem regulären Angestellten, befristet auf einen festgelegten Zeitraum.

 

Pflichtpraktikant mit Taschengeld

Ein Schüler oder Student ist im Rahmen seiner Ausbildung oftmals angewiesen, praktisches Wissen in einem Betrieb zu erwerben. Die Ausbildungsvorschriften sind dabei konkret im Lehr- bzw. Studienplan festgehalten und müssen auch nachgewiesen werden. Anstelle einer aktiven Tätigkeit erwirbt der Pflichtpraktikant lediglich Eindrücke und wird vom Verantwortlichen unterstützt, die Aufgaben, gemäß der Ausbildungsvorschriften, sachgemäß zu erfüllen.

 

Im Arbeitsrecht kommt der Begriff „Praktikant“ gar nicht erst vor, da dieser Begriff rein aus dem Schulrecht – und eben in Form eines Pflichtpraktikums – herrührt. Ein weiterer Unterschied zum Ferialarbeiter bzw. -angestellten besteht darin, dass der Pflichtpraktikant nicht zur Anwesenheit oder zur Arbeit verpflichtet ist. Er muss auch keine Weisungen befolgen, denn bei ihm steht einzig der Ausbildungszweck im Vordergrund. Erfüllt der Pflichtpraktikant im Rahmen seiner Ausbildungsvorschriften für den Betrieb Arbeiten, so kann der Betrieb ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlen. Eine Anmeldung als Dienstnehmer ist allerdings in jedem Fall notwendig.

 

Pflichtpraktikant ohne Taschengeld

Auch beim Pflichtpraktikum ohne Taschengeld ist der Praktikant weder zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, noch unterliegt er irgendeiner Kontrolle oder ist weisungsgebunden. Seine Tätigkeit bezieht sich rein auf den vorgeschriebenen Lehr- bzw. Stundenplan und ein Mitarbeiter des Betriebes unterstützt ihn hinsichtlich dieser Aufgaben. Der Pflichtpraktikant ohne Taschengeld erhält, wie der Name schon sagt, weder Taschengeld noch Sachbezüge, hat keinen Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, Urlaub, Krankenstand oder betriebliche Vorsorgemaßnahmen.

 

Schnupperlehre

Bei der Schnupperlehre (Berufsorientierung) handelt es sich weder um ein Dienstverhältnis (Ferialpraktikum) noch um ein Pflichtpraktikum, sondern um einen ersten Einblick in die Arbeitswelt. Der Schüler erhält somit auch kein Taschengeld oder Sachbezüge. Hinzu kommt, dass der Schüler mindestens im achten Schuljahr sein muss und die Schule weder abgebrochen noch beendet haben darf und dass der Erziehungsberechtigte der Berufsorientierung zustimmen muss.

 

Der Schüler muss nicht angemeldet werden, da er noch unter die gesetzliche Schülerunfallversicherung fällt. Er hat natürlich auch keinen Anspruch auf Entgelt lt. Kollektivvertrag, Urlaub, Krankenstand oder betriebliche Vorsorgemaßnahmen.

 

Volontäre

Handelt es sich um keinen Schüler oder Studenten im herkömmlichen Sinn, der praktische Erfahrung in einem Betrieb sammeln möchte, sondern beispielsweise um einen Ausbildungsteilnehmer einer Erwachsenenbildungseinrichtung, so ist die Rede von einem Volontariat. Der Volontär hat im Vergleich zum Pflichtpraktikanten auch keinem Lehr- oder Studienplan Folge zu leisten, sondern sein Interesse besteht rein darin, sich für eine bestimmte Zeit in einem Betrieb freiwillig zu betätigen. Dadurch hat der Volontär weder eine Arbeits- oder Ausbildungsverpflichtung wodurch auch kein Anspruch auf Entgelt oder Taschengeld gewährt werden kann. Nichts desto trotz muss der Volontär bei der AUVA angemeldet werden.

 

Ein weiteres Kriterium eines Volontärs ist die fehlende organisatorische Eingliederung in den Betrieb. Dadurch hat er sich an keine Vorgaben wie beispielsweise Arbeitszeiten zu halten, oder muss bestimmten Arbeiten nachkommen. Der Volontär ist daher auch nicht weisungsgebunden und kann auch nicht vom Betrieb kontrolliert werden. Seine Tätigkeiten müssen sich organisatorisch und inhaltlich hingegen ganz klar von den der übrigen Beschäftigten abgrenzen.

 

Ob Pflichtpraktikant, Ferialangestellter, Schnupperlehrling oder Volontär: Die gesetzlichen Bestimmungen sehen klare Richtlinien vor. Auch wenn wir aus der eigenen Praxis wissen, dass diese in der Form zum Teil nur schwer umsetzbar sind, so sollten wir uns dennoch den möglichen Strafrahmen vor Augen halten.

 

Einen umfangreichen Praxisleitfaden für Praktikanten können Sie hier herunterladen.

 


 
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