Fatale Konsequenzen für ungeregeltes Unternehmenserbe

 

Als besonders gegenwartsgetrieben kann das österreichische Erbrecht nicht gerade bezeichnet werden. Das schon in der Urfassung aus dem Jahr 1811 geltende vordergründige Erbprinzip nach der „Blutsverwandtschaft“ ist auch heute noch die dominierende Grundausrichtung. Mit der 2017 in Kraft getretenen Reform des heimischen Erbrechts wurden weitestgehend auch nur die proaktiven Möglichkeiten seinen letzten Willen umzusetzen erweitert, nicht aber die standardmäßige Vermögensaufteilung verändert.

 

Obwohl kaum ein potenzieller Erblasser seinen letzten Willen in der gesetzlichen Regelung optimal abgebildet sieht, haben laut Schätzungen der Rechtsanwaltskammer nur rund 13 Prozent der Österreicher mit einem Testament für eine maßgeschneiderte Lösung vorgesorgt. Besonders fatal können sich mangelnde Regelungen beim Tod eines Unternehmers mit minderjährigen Kindern auswirken.

 

Problemfeld minderjährige Kinder

Oberflächlich betrachtet ist am Grundgedanken vieler Eltern, seine Kinder namhaft zu beerben, natürlich nichts auszusetzen. Sind die Kinder jedoch zum Ablebenszeitpunkt minderjährig, ist der Vermögenszugriff für den hinterbliebenen Elternteil mehr als eingeschränkt. Kapitalwerte werden für den Zugriff bis zur Volljährigkeit gesperrt, die grundbücherliche Eintragung von Immobilieneigentum nimmt jegliche eigenständigen Dispositionsmöglichkeiten (zB Aufnahme einer Hypothek für eine Sanierung, Verkauf, Vermietung, etc.) und die Vererbung von Unternehmens(teilen) kann Verkauf und Fortführung enorm beeinträchtigen. Ist durch das Ableben des Partners der hinterbliebene Elternteil in einer finanziellen Notsituation muss er als Bittsteller beim zuständigen Pflegschaftsgericht für den Zugriff auf das Kindesvermögen betteln. Sieht das Gericht gar einen Interessenskonflikt zwischen Kind und Elternteil kann es einen sogenannten Kollisionskurator einsetzen, der im Sinne seines minderjährigen Mandanten im Extremfall sogar gegen seine eigene Familie Prozess führt.

 

Kinder erben standardmäßig mindestens zwei Drittel

Verschärft wird die Problematik von minderjährigen Erben durch eine verhältnismäßige hohe gesetzliche Standard-Erbquote. Neben dem Ehepartner des Verstorbenen erben das oder die Kinder zwei Drittel. Sind die Eltern nicht verheiratet wird das Gesamtvermögen dem Nachwuchs zugeschrieben. Um dem hinterbliebenen Elternteil eine möglichst hohe Flexibilität in der künftigen Ausrichtung der Vermögenswerte einzuräumen, ist ein Testament notwendig. Hier können sowohl Ehepartner, Lebensgefährte oder gegebenenfalls auch andere vertrauenswürdign Personen als Erben zumindest für Immobilieneigentum oder Unternehmensanteile eingesetzt werden.

 

Wird die Wohnimmobilie mittels Testament an den Ehepartner überschrieben, erhält dieser das grundbücherliche Alleineigentum mit allen Verfügungsmöglichkeiten. Für die Kinder wird das anteilige Erbe aus der Immobilie automatisch zu einer „Geldforderung“. Wird die Immobilie beispielsweise im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens auf einen Wert von 300.000 € geschätzt müsste der hinterbliebene Elternteil die Erbquote von zwei Dritteln, also 200.000 €, an die Kinder in bar ausbezahlen.

 

Ebenfalls testamentarisch kann die Erbhöhe der Kinder auf den sogenannten Pflichtanteil beschränkt werden, dieser muss mindestens die Hälfte der gesetzlichen Quote betragen. Im skizzierten Fall reduziert sich die Geldforderung somit auf ein Drittel bzw. 100.000 €. Neben den Kindern hat durch die jüngste Erbrechtsreform nur noch der Ehepartner ein Anrecht auf einen Pflichtanteil. Die Eltern können testamentarisch gänzlich ausgeklammert werden.

 

Testament auf Gesellschaftsvertrag abstimmen

Deutlich komplexer als die Vererbung einer Immobilie ist die Übertragung eines Unternehmens oder von Firmenanteilen im Ablebensfall. Bei Mitunternehmerschaften (zB. OG oder KG) sollten nicht nur mit der Familie sondern auch mit den anderen Gesellschaftern entsprechende Vereinbarungen im Ablebensfall getroffen werden. Diese sind im Gesellschaftsvertrag festzuhalten. Ist bei einer offenen Gesellschaft (OG) beispielsweise bei Ableben eines Gesellschafters keine Fortführungsoption des Unternehmens vereinbart muss eine Liquidation vollzogen werden. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) trifft das nur beim Tod des Komplementärs, nicht aber beim Ableben eines Kommanditisten zu. Anteile einer GmbH dagegen werden im Wesentlichen wie herkömmliche Vermögenswerte vererbt.

 

Neben gesellschaftsrechtlichen Übereinkünften empfiehlt es sich dringlich auch bei Unternehmenseigentum entsprechende testamentarische Verfügungen zu treffen. Diese müssen unbedingt auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Um ein Unternehmen möglichst effizient nach einem Todesfall fortführen zu können, empfiehlt es sich auch hier, minderjährige Erben testamentarisch von einer formellen Firmenbeteiligung auszuschließen. In diesem Fall wäre der Unternehmenswert in Höhe der jeweiligen Erbquote wiederum als Barabfindung an das Kind auszubezahlen.

 

Tipp – Erbansprüche rechtzeitig regeln, Pflichtteilsansprüche versichern

Gerade jüngere Unternehmer mit minderjährigen Kindern haben sehr selten ihre Erbschaftsthematik professionell geregelt. Hier sollten mit dem Rechtsanwalt oder Notar des Vertrauens möglichst zeitnah entsprechende Schritte gesetzt werden.

 

Gerade bei der Abfindung von minderjährigen Erben oder generell Kindern kommt es durch testamentarische Zuweisungen von Immobilien oder Unternehmensanteilen zu größeren Geldforderungen an die bedachten Erben. Diese sollten aus entsprechenden Ablebensversicherungen (zu versichern ist der Todesfall des Erblassers) bedient werden.

 

Sehr gerne beraten wir Sie persönlich über Absicherungsmöglichkeiten Ihrer Erben und Ihrer Familien.

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