ARGE MED-Newsletter 03/2020


Unter Quarantäne gestellt

 

Etliche Ärzte und Zahnärzte wurden bereits nach dem Kontakt mit einem nachweislich Corona-Infizierten unter häusliche Quarantäne gestellt. Was ist zu tun?

 

Auch wenn man als Arzt nicht selbst erkrankt, kann die Verhängung einer Quarantäne den Betrieb umgehend stilllegen und zu entsprechenden Einkommenseinbußen führen. Üblicherweise werden derzeit zweiwöchige häusliche Quarantänen verordnet. Entsprechende Vorabbescheide werden unmittelbar vor Ort ausgestellt. Quarantäne wird typischerweise nach dem Kontakt mit positiv getesteten Coronafällen verhängt.

 

Leistungsschwächere Produkte am Markt sehen eine Quarantäne-Erweiterung nicht immer vor, eine solche Unterbrechung fiele dann nicht unter den Versicherungsschutz. Für höherwertige Ausfallversicherungen („Ärzte-BUfT“) gilt dagegen Quarantäne als Erweiterung der versicherten Unterbrechungsursachen zusätzlich zu Unfall oder Krankheit vereinbart. Wann immer möglich, wird Ihr Berater von unserer Kanzlei ausschließlich auf solche Produktlösungen zurückgegriffen haben – und sämtliche von uns zusammen mit ARGE MED entwickelten Sonderlösungen sehen selbstverständlich auch im Fall einer Quarantäne eine entsprechende Versicherungsleistung vor. Für solche Fälle gilt meist sogar eine besonders kurze Karenzfrist als vereinbart.

 

Derzeit beraten und betreuen wir bereits die ersten betroffenen und zahlreichen potenziell betroffene Klienten insbesondere auch zur Quarantänefrage. Wenn Sie betroffen sind, senden Sie uns bitte den Vorabbescheid per E-Mail, wir kümmern uns um die korrekte Schadenmeldung.

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