ARGE MED-Newsletter 03/2020
Welche neuen ärztlichen Tätigkeiten sind zu melden?
Ärzte werden derzeit besonders gebraucht und beansprucht, so für Telemedizin und Hilfsorganisationen. Was müssen Sie melden und was ist für Ihren Haftpflichtschutz zu beachten?
Ärzte werden derzeit vielfach für Tätigkeiten angefragt, die sie bisher in dieser Form nicht ausgeübt haben. Das kann zu Meldepflichten an die Arzthaftpflichtversicherung und zum Arzt-Rechtsschutz führen, vor allem wenn damit eine neue selbstständige Tätigkeit verbunden ist (z.B.: angestellter Arzt nimmt Wohnsitzarzttätigkeit auf). Bitte informieren Sie uns daher über alle neuen Tätigkeiten, die Sie ausüben wollen oder werden, damit wir Ihre Berufsabsicherungen dahingehend prüfen und gegebenenfalls anpassen können.
Grundsätzlich arbeiten unsere Berater speziell in der ärztlichen Berufsabsicherung – der Arzthaftpflicht- bzw. der Arzt-Strafrechtsschutzversicherung – mit den flexibelsten und weitreichendsten Absicherungskonzepten am Markt.
Gemeinsam mit der ARGE MED haben wir damit die Ärzte-Berufsabsicherung in Österreich revolutioniert und die weit über den normalen Standard hinausgehenden Sonderbedingungen bei mehreren Versicherern durchgesetzt. Diese Sonderbedingungen sehen vor allem eine sehr flexible Ausübungsmöglichkeit für alle zulässigen ärztlichen Tätigkeiten vor! Ob die Tätigkeit mit oder ohne Ordination, selbstständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, ist nur für die Prämienbestimmung bzw. die gesetzliche Bestätigung der Pflichtversicherung relevant.
Ganz anders verhält es sich bei ebenfalls am Markt verbreiteten und von Nichtprofis vielfach verwendeten Arzthaftpflicht-Bedingungen, die nur „Tätigkeiten im vereinbarten Fachgebiet“ unter Versicherungsschutz stellen. Gerade in solchen Sondersituationen wie jetzt ist das nicht flexibel genug und reißt Deckungslücken auch bei sonst zulässigen ärztlichen Tätigkeiten auf. Für rein angestellt tätige Ärzte und Zahnärzte gelten hier teilweise sogar schlechtere Bedingungen.
Als Ihr unabhängiger Makler raten wir von solchen nachteiligen Lösungen natürlich ab, zumal trotz der fehlenden Flexibilität oft nicht einmal günstigere Prämien geboten werden.
Weisen Sie allenfalls Kollegen, die noch nicht bei einem Ärzte-Spezialmakler betreut werden, auf diesen wichtigen Umstand hin, da die Absicherung spontan hinzugenommener ärztlicher Tätigkeiten vor allem jetzt relevant werden kann.
Sofern Sie beim Abschluss Ihrer ärztlichen Berufsabsicherungen mit Ihrem Berater nicht explizit eine andere Lösung gewählt haben, gilt für Sie: Grundsätzlich sind alle zulässigen ärztlichen Tätigkeiten auch versichert. Das umfasst somit auch telemedizinische, ehrenamtliche und sonstige Nebentätigkeiten. Für die korrekte Einstufung informieren Sie bitte Ihren Berater!
|