September 2012  |  Geiz, Altersvorsorge und Ihr persönliches Hab und Gut


Jetzt sind wieder Winterreifen angesagt

 

(kunid) Seit 2008 besteht für alle Fahrzeuglenker in Österreich eine Winterausrüstungspflicht. Wer dem nicht nachkommt, muss auch mit Strafen rechnen.

Für alle Pkws und Lkws bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres eine situative Winterausrüstungspflicht. Nach Paragraf 102 Absatz 8a Kraftfahrgesetz müssen bei diesen Fahrzeugen auf allen Rädern Winterreifen montiert sein, wenn die Straßen mit Schnee, Schneematsch oder Eis bedeckt sind.

Als Alternative zu Winterreifen können auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings ist dies nur erlaubt, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Sicher ist sicher

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie rät dazu, in der kalten Jahreszeit die Wetterberichte zu verfolgen, da auch Straßennässe bei sinkenden Temperaturen zu Glatteis führen kann, was wiederum dazu führt, dass Winterreifen vorgeschrieben sind. Kfz-Experten gehen noch einen Schritt weiter und empfehlen, die Winterreifen ab November die ganze Saison am Auto zu belassen, auch wenn das so nicht vorgeschrieben ist.

Es werden nur jene Winterreifen gesetzlich anerkannt, die mit den Bezeichnungen „Matsch und Schnee“ – die gängigen Abkürzungen sind „M+S“, „M.S.“ oder auch „M&S“ – gekennzeichnet sind. Die vorgeschriebene Profiltiefe liegt bei mindestens vier Millimeter bei Radialreifen (häufigste Reifenbauart) und fünf Millimeter bei Diagonalreifen. Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen sowie Spikereifen.

Höchstgeschwindigkeit beachten

Zu beachten ist ferner, dass einige Winterreifen nur bis zu einer bestimmten Maximalgeschwindigkeit zugelassen sind. Auf jeder Reifenseitenwand kann anhand der dort abgebildeten Zahlenreihe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abgelesen werden. Zum Beispiel lässt sich aus der Ziffernreihe 195/50 R 15 82 H Folgendes ablesen: Reifenbreite = 195 Millimeter, Reifenhöhe = 50 Prozent der Reifenbreite, R = Radial und 15 = Zoll für den Felgen-Durchmesser. Die Zahl 82 gibt eine Tragfähigkeit von 475 Kilo an und H bedeutet eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h.

Die Geschwindigkeitsbegrenzungen werden mit folgenden Buchstaben (letzte Ziffer) angegeben: 

  • N für 140 km/h,
  • P für 150 km/h,
  • Q für 160 km/h,
  • R für 170 km/h,
  • S für 180 km/h,
  • T für 190 km/h,
  • H für 210 km/h,
  • V für 240 km/h,
  • W für 270 km/h,
  • Y für 300 km/h
  • und ZR für über 240 km/h.

Experten empfehlen, neue Reifen mindestens 200 Kilometer bei mittlerer Geschwindigkeit einzufahren, da ihre Bodenhaftung herstellungsbedingt anfangs geringer ist.

Winterreifenpflicht für Omnibusse und schwere Lkws

Übrigens: Für Lenker von Lkws über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibussen gilt eine allgemeine Winterreifenpflicht. An diesen Fahrzeugen müssen in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen montiert sein – und zwar unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. Die Winterreifenpflicht für Lkws über 3,5 Tonnen gilt vom 1. November bis 15. April und für Busse vom 1. November bis 15. März.

Die Reifen dieser Fahrzeuge müssen eine Mindestprofiltiefe von sechs Millimeter bei Diagonalbauweise und fünf Millimeter bei Radialreifen aufweisen. Zudem ist es vom 1. November bis 15. April vorgeschrieben, dass bis auf wenige Ausnahmen bei Lkws mit über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibussen geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen sind.

Leichtsinn wird bestraft

Wer sich nicht an die Winterausrüstungspflicht oder auch an die Winterreifenpflicht hält, muss mit einer Mindeststrafe von 35 Euro rechnen. Werden durch die Pflichtverletzung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann die Geldbuße sogar bis zu 5.000 Euro betragen. Doch wer mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen in einen Unfall verwickelt wird, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen.

Zwar muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schäden eines unschuldigen Unfallgegners aufkommen. Doch die Vollkasko-Versicherung, die normalerweise Schäden am eigenen Fahrzeug zahlt, könnte dem Lenker des sommerbereiften Fahrzeugs wegen „grober Fahrlässigkeit“ die Leistung verweigern.

 
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