Grobe Fahrlässigkeit bei der Eigenheimversicherung
Der Abschluss einer Eigenheimversicherung bedeutet nicht, dass man gegen jeden Schaden in den eigenen vier Wänden versichert ist. Im schlimmsten Fall haben Sie trotz Versicherung keinen Anspruch auf Leistung.
Überlicherweise werden bei einer Eigenheimversicherung die Gefahren Feuer, Sturmschäden, Leitungswasser, Glasbruch und Einbruchdiebstahl versichert.
Es gibt aber auch Gründe, warum die Versicherung nicht zahlt: (Auszug)
- wenn Sie Ihre Wohnung weniger als 270 Tage im Jahr bewohnen,
- wenn Sie Ihre Wohnung auch nur für kurze Zeit verlassen und unversperrt (Fenster gekippt!) verlassen (Diebstahl),
- wenn Sie länger als 72 Stunden Ihre Wohnung verlassen und die Hauptwasserleitung nicht sperren (Leitungswasserschaden),
- wenn Sie gesetzliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen (sog. Obliegenheitsverletzung).
Beispiel für eine sog. Obliegenheitsverletzung:
Stellen Sie sich vor, ... Sie sind 14 Tage im Ausland auf Urlaub. Bei der Rückkehr in Ihr trautes Heim erleben Sie jedoch eine schlimme Überraschung. Während Sie in der Sonne gelegen sind, brach in Ihrem Haus eine Wasserleitung und verursachte einen riesigen Wasserschaden.
Auf Ihren Anruf bei der Versicherung – Sie haben ja eine Gebäudeversicherung – folgt die nächste böse Überraschung: Da Sie vor Antritt Ihres Urlaubs den Hauptwasserhahn nicht abgedreht haben, begingen Sie eine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Die Versicherung qualifiziert diese Pflichtverletzung als grob fahrlässig und weigert sich, den entstandenen Schaden zu bezahlen.
Ist diese Vorgehensweise zulässig?
Ja, da in den meisten Gebäudeversicherungen die Pflicht (Obliegenheit) des Versicherungsnehmers festgehalten ist, den Haupthahn der Wasserleitung zu schließen, wenn das versicherte Gebäude länger als 72 Stunden unbewohnt steht.
Weitere Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
- Sie führen die Elektroinstallationen in Eigenregie durch, und es kommt – weil Sie dabei nichtsachgerecht vorgegangen sind – zu einem Zimmerbrand
- Sie haben vor dem Wochenendurlaub das Kellerfenster nur gekippt (nicht verschlossen), es wurde eingebrochen und Ihre Wertgegenstände gestohlen
Viele Konsumenten argumentieren damit, dies nicht gewusst zu haben. Leider schützt aber auch in diesem Fall ihre Unwissenheit nicht vor den äußerst unangenehmen Konsequenzen, nämlich der Nichtbezahlung des eingetretenen Schadens.
Möchten Sie auch im Falle einer groben Fahrlässigkeit abgesichert sein, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Mittlerweile gibt es Versicherungs-Zusatzpakete, die Sie auch bei grober Fahrlässigkeit schützen.
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