Freundschaftsdienst und Nachbarschaftshilfe – wer haftet?

 

Glücklich ist …

 

… wer Freunde hat, die beim Umzug helfen, die schweren Möbel und Kartons zu schleppen.

… wer Nachbarn hat, die im Urlaub die Blumen gießen.

… wer eine Oma hat, die am Abend den Babysitter macht.

 

Solche Freundschaftsdienste gehören zu unserem sozialen Miteinander. Judikatur und Versicherungswesen sprechen von „Gefälligkeitsverhältnissen“: kurzfristige, unentgeltliche Leistungen ohne rechtliche Verpflichtungen, die aufgrund von Naheverhältnissen erbracht werden.

 

Und wenn etwas passiert?

Wer haftet, wenn dem Freund beim Umzug der Flachbildfernseher aus der Hand rutscht? Wer kommt für den Schaden auf, wenn die Nachbarin beim Blumen gießen eine teure Vase zerbricht? Wer übernimmt die Kosten, wenn Sie für den Nachbarn ein Paket annehmen, Ihnen dieses aber vor der Übergabe hinunterfällt und der Inhalt beschädigt wird?

 

Die meisten Menschen würden darauf antworten: „Die Haftpflichtversicherung“. Leider wird diese Erwartung bei vielen enttäuscht werden: Für Schäden, die in Zusammenhang mit Gefälligkeiten, bzw. Freundschaftsdiensten, entstehen, haftet man in der Regel nicht. Die meisten Polizzen erbringen daher auch keine Entschädigungsleistung an den Geschädigten.

 

FAZIT

Den Ausgleich von Schäden aus Freundschaftsdiensten müssen die betroffenen Personen unter sich regeln.

 

TIPP

Mit einer sogenannten „Exzedenten-Haftpflichtversicherungen“ können Sie Ihre bestehende Privathaftpflichtversicherung erweitern: Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen, sowie einige andere Ausschlüsse können damit abgedeckt werden.

Massive Einkommenseinbußen bei Arbeitslosigkeit

Aufgrund der aktuell dramatischen Situation am Arbeitsmarkt werden zunehmend Forderungen nach einer Erhöhung des Arbeitslosengeldes laut. Doch die Budgetsituation des Arbeitsmarktservices (AMS) stellt sich nicht minder drastisch dar. Laut letztem Geschäftsbericht von 2018 standen Beitragseinnahmen von rund 6,8 Milliarden € zu Buche, damit konnten bereits in Zeiten einer guten Beschäftigungssituation die laufenden Ausgaben von über 8 Milliarden € nicht gedeckt werden. Aktuell muss das AMS alleine für die Kurzarbeit fast 10 Milliarden € aufwenden. Im Jahr 2018 entfielen auf diese Ausgabenkategorie gerade einmal 3,5 Millionen €. Eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes scheint in diesem Umfeld nicht besonders realistisch. Im Gegenteil: Man sollte sich, wie im Regierungsprogramm von 2017 vorgesehen, mittelfristig sogar auf empfindliche Leistungskürzungen einstellen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen.
 

Relativ kurze Leistungsdauer

 

Noch in der jüngsten Vergangenheit hatte es oberflächlich den Anschein, als ob Arbeitslosenleistungen zeitlich defakto unbegrenzt zugestanden werden würden und man sich zwischen gemächlicher Jobsuche oder einem umfangreichen Angebot an Umschulungskursen entscheiden könnte. Doch die Daumenschrauben wurden in den letzten Jahren vom AMS massiv angezogen. Im Vorjahr gab es mit fast 60.000 Aussetzungen von Geldleistungen um 34 Prozent mehr AMS-Sanktionen wegen Verweigerungen oder Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme als 2018. Das Angebot an Umschulungskursen, welche früher die Leistungsdauer deutlich verlängert haben, wurde massiv reduziert.

 

Bei weniger als 3 Jahren Erwerbstätigkeit, bei der ein Beitrag in die Arbeitslosenversicherung geleistet wurde, beträgt die Zuerkennungsdauer von Arbeitslosgeld längstens 20 Wochen. Bis zum 40. Lebensjahr ist ein Leistungszeitraum von 30 Wochen möglich. Um ein ganzes Jahr Arbeitslosengeld zu bekommen ist eine gewisse Anzahl an Beitragsmonaten zu erbringen und man muss das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben. Von 16. März bis 30. September 2020 hat die Notstandshilfe als Folgeleistung des Arbeitslosengeldes nicht die sonst übliche Leistungsreduktion um mindestens 8 Prozent als Konsequenz. Als weitere Corona-Hilfsmaßnahme konnte hierfür im Parlament eine entsprechende Mehrheit gefunden werden.

 

Empfindlicher Einkommensrückgang

Rund 55 Prozent des Nettoeinkommens aus dem letzten bzw. vorletzten Kalenderjahr beträgt die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der monatliche Höchstwert liegt bei einer Inanspruchnahme im ersten Halbjahr 2020 bei 1.742 €.

 

Besonders dramatisch stellt sich die Situation für Berufsgruppen dar, die ein geringes Grundgehalt und einen hohen Anteil an sozialversicherungsfreien Einkommensbestandteilen wie etwa Trinkgeld haben. Liegt die errechnete Höhe des Arbeitslosengeldes zum Beispiel bei nur 600 Euro ist eine Erhöhung in Richtung Existenzminimum nur im Rahmen der Mindestsicherungsregelung möglich. Hierbei spießt es sich oft an vorhandenen Vermögenswerten oder an den Einkünften von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

 

Übersichtstabelle Höhe Arbeitslosengeld

 

 

Anm.: Wird das Arbeitslosengeld im 1. Halbjahr 2020 beantragt, ist das Bruttoeinkommen aus dem Kalenderjahr 2018 die Basis für die Berechnung.

 

Tipp – Nicht auf den Staat verlassen

Die Coronakrise zeigt klar und deutlich die eingeschränkten staatlichen Hilfsmöglichkeiten im Bereich der Sozialversicherungsleistungen und auch in der finanziellen Unterstützung von Betrieben auf. Gerade wer rasch und dringend Hilfe benötigt wird oft vertröstet oder mit geringen Beträgen abgespeist.

 

In allgemeinen, aber ganz speziell natürlich auch in persönlichen finanziellen Krisenzeiten ist es besonders wichtig über entsprechende Reserven zu verfügen. Das Risiko der Arbeitslosigkeit lässt sich in voller Höhe nicht direkt durch einer Versicherung abdecken. Vorbeugend kann jedoch mit einem allumfassenden Finanzplan auch diesem Risiko die Stirn geboten werden.


 

Datenquelle: AMS, eigene Berechnungen

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