AUVA-Zuschüsse bei längeren Mitarbeiter-Krankenständen

 

Gerade Klein- und Mittelbetriebe stellt ein längerer Krankenstand eines Mitarbeiters nicht nur vor schwierige organisatorische Herausforderungen. Je nach bisheriger Dauer des Dienstverhältnisses muss der Arbeitgeber zwischen 6 und 12 Wochen weiterhin das volle Entgelt an seinen dienstunfähigen Arbeitnehmer entrichten, danach ist für 4 Wochen noch das halbe Entgelt zu bezahlen. Was viele Unternehmer in diesem Zusammenhang nicht wissen: Bei der Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) kann für längere Krankenstände, welche nicht einmal aus einem Unfall resultieren müssen, um eine namhafte Beteiligung an den Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von 50 bis 75 Prozent angesucht werden.

 

Mitarbeiteranzahl für die Anspruchshöhe entscheidend

Die AUVA beteiligt sich bei Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich in zwei Stufen prozentuell an den Entgeltfortzahlungskosten des Unternehmens. Hat der Betrieb durchschnittlich nicht mehr als 50 Personen beschäftigt, dann leistet der Sozialversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Gehaltssumme. Stehen maximal 10 Dienstnehmer in einem Arbeitsverhältnis beträgt der Zuschuss der AUVA sogar 75 Prozent der Kosten. In beiden Fällen gibt es aber eine Deckelung für Topverdiener. Mehr als die eineinhalbfache Höchstbeitragsgrundlage (derzeit Euro 8.055 brutto pro Monat) wird als Berechnungsbasis für den Zuschuss nicht akzeptiert.

 

Differenzierung zwischen Unfall und Krankheit

War der Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit ein Arbeits- oder Freizeitunfall, muss die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen lediglich 3 Tage andauern, um einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Zuschuss durch die AUVA als Arbeitgeber erhalten zu können. Dieser wird dann ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung geleistet. Eine ununterbrochen andauernde Krankheit dagegen begründet einen Zuschussanspruch erst ab dem 10. Tag, wobei die finanzielle Leistung seitens der AUVA beginnend mit dem 11. Tag erbracht wird. Nach Unfall als auch bei Krankheit gilt: Der Zuschuss wird pro Arbeitnehmer für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr geleistet. Eine Antragstellung ist erst nach dem Ende der Entgeltfortzahlungsverpflichtung möglich und muss binnen 3 Jahren erfolgen.

 

→ Download: AUVA Antragsformular „Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung (EFZ)"

 

 

Tipp – Finanzreserven im Unternehmen halten

Selbst das beste und umfassendste Versicherungskonzept kann nicht alle unternehmerischen Risiken finanziell abdecken. Zur Abfederung von plötzlichen Umsatzrückgängen, unerwarteten Investitionen oder längerfristige Personalausfällen sollten entsprechende finanzielle Reserven im Unternehmen zur Verfügung stehen. Das kann den unangenehmen Weg zur Bank um Ausweitung von Kreditlinien in einer prekären Unternehmenssituation ersparen und gleichzeitig den Weg zu Finanzierungen in einem „normalen Umfeld“ durch eine solide Eigenkapitalausstattung erleichtern.

 

Wir beraten Sie sehr gerne zu direkten Absicherungsmöglichkeiten Ihrer unternehmerischen Risiken und zu den vielfältigen Möglichkeiten der Kapitalanlage in Ihrem Betrieb. Kontaktieren Sie uns für Ihren persönlichen Beratungstermin.

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