KFZ-Haftpflicht Leihwagenverzicht? Variante A oder B? Spalttarif?

 

Eine der oben genannten Fragen wurde jedem KFZ- Besitzer schon gestellt. Gemeint ist immer dasselbe. Die Variante A ist jedenfalls um 20% günstiger als die Variante B. Dies ist wohl auch der Grund weshalb die meisten PKW/Kombi Besitzer die Variante A wählen. Aber wissen Sie noch was gemeint ist, auf welche Leistung verzichtet wird?

 

Dieses österreichische Kuriosum bedeutet tatsächlich, dass Sie als Unfallopfer auf Ansprüche gegen den Verschulder verzichten. Die höhere Prämie ist fällig, wenn man den Schaden aufgrund der Unbenutzbarkeit seines Fahrzeuges ersetzt haben möchte. Das ist kein Tippfehler, es muss wirklich die geschädigte Partei vorsorgen!

 

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung dieser Regelung. Nehmen wir folgenden Unfall an:

Mitarbeiter Moritz der Malerfirma „Alles Bunt“ missachtet eine Vorrangregel und beschädigt mit seinem PKW Hyundai Ioniq den VW E-Up der Außendienstmitarbeiterin Elfriede der Handelsfirma „kaufen.at“. Der VW muss zur Reparatur mehrere Tage in die Werkstätte gestellt werden. Für diesen Zeitraum soll ein Leihauto der Werkstätte angemietet werden. Bleibt nur die Frage: Wer hat diese Kosten zu tragen? Jetzt könnte man meinen, dass diese Frage einfach zu lösen ist: Die Firma „Alles Bunt“, respektive deren KFZ-Haftpflichtversicherung, muss das benötigte Leihauto bezahlen. Schließlich wurde durch deren Mitarbeiter das Auto von Elfriede mehrere Tage unbenutzbar.

 

→ So einfach ist diese Frage aber nicht zu lösen. Neben dem Verschulden der Fa. „Alles Bunt“ muss „kaufen.at“ auch die um 25% teurere KFZ-Haftpflichtversicherung Variante B abgeschlossen haben um die Kosten für den Leihwagen ersetzt zu bekommen.

 

Leihwagenverzicht - geht es nur darum?

Nein, die Klausel wird zwar kurz mit Leihwagenverzicht umschrieben, aber auch der Verzicht auf Verdienstentfall ist gemeint. Wenn das Fahrzeug für Botendienste oder konkrete Arbeitsaufträge benötigt wird, die durch die Beschädigung nicht erfüllt werden können, gibt es keinen Ersatz für entgangene Erträge!

Achtung: Ein Verdienstentfall infolge einer Körperverletzung ist damit nicht gemeint. Nur Deckungsbeitragseinbußen infolge des Ausfalles des Kraftfahrzeuges sind betroffen!

 

Seltsame Bestimmung ... ist diese Regelung neu?

Nein, dieses österreichische Unikat gibt es seit dem 1.Oktober 1973 und ist aktuell im §21 Abs 1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (kurz KHVG 1994) geregelt. (→ detaillierter Gesetzestext)

Bei welchen Fahrzeugen gilt diese Regelung?

Weit verbreitet ist der Spalttarif bei PKW und Kombis. Der Verzicht ist aber nicht auf diese Fahrzeuge beschränkt. Manche Versicherer bieten auch für LKWs mit relativ wenig Nutzlast (ca. 1 Tonne) die günstigere Variante A an. Beim Vergleich von Angeboten ist also auch bei LKWs auf diese Regelung zu achten! Grundsätzlich kann die Vereinbarung aber auch bei anderen zugelassenen Fahrzeugen, die den Regeln des KHVG 1994 unterliegen, getroffen werden.  

 

Immer, wenn jemand mein Auto beschädigt, benötige ich die Variante B?

So einfach ist das auch wieder nicht. In Österreich zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Überstellungs- und Probefahrten müssen bei einem in Österreich zugelassenen Versicherer versichert sein (→ Kraftfahrgesetz 1967). Nur wenn dies zutrifft (wie bei jedem PKW/Kombi mit österreichischem Kennzeichen), gilt diese Regelung!

Fährt der Gegner ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug gilt diese Regelung nicht mehr. Selbes gilt für jedes Fahrzeug, wie Fahrräder oder Arbeitsmaschinen, die nicht zugelassen sind.

 

Wer bezahlt nun die Leihwagenkosten respektive den Verdienstentgang?

Wenn die günstigere Variante A gewählt wurde, muss die geschädigte Partei die Kosten selbst begleichen. Sofern die teurere Variante B gewählt wurde kommt der eigentlich kuriose Teil dieser Idee aus den 70iger Jahren zum Tragen. Nicht der KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers trägt am Schluss die Kosten. Der Versicherer des beschädigten Kraftfahrzeuges muss für die Kosten aufkommen!

 

Sollte nun jedenfalls die teurere Variante B gewählt werden?

Nicht unbedingt. Der Prämienunterschied ist recht hoch und nicht immer führt der Ausfall eines Fahrzeuges zu Verdienstentgang oder Leihwagenkosten. Wenn im Fall der Fälle ein eigenes Fahrzeug aus dem Fuhrpark als Ersatz zur Verfügung steht, das denselben Zweck erfüllt, wird die Zusatzprämie wenig Sinn ergeben. Andernfalls drohen aber hohe Kosten, um die notwendige Mobilität sicherstellen zu können!

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