Was ist neu für Unternehmer 2020?

 

Wie jedes Jahr traten auch zum Jahreswechsel 2019/2020 eine Vielzahl an Neuerungen in Kraft. Wir haben Ihnen die unserer Meinung nach Wichtigsten zusammengefasst. 

 

Zur Info: Haben wir kein Datum vermerkt, so gilt die jeweilige Regelung ab 01. Jänner 2020.

 

 

Allgemein

 

Neu-Organisation Finanzverwaltung

Anstelle vieler einzelnen dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststellen wird es zukünftig 5 Ämter geben: das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

 

Verpflichtung zur Elektronischen Zustellung

Unternehmen sind seit 01.01.2020 verpflichtet, ihre Erreichbarkeit für Behörden auf elektronischem Weg sicher zu stellen. Ausnahme: Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Für die elektronische Zustellung hat eine Registrierung im USP zu erfolgen. Nicht immer ist eine aktive Registrierung erforderlich, weil viele Unternehmen automatisch zB aus FinanzOnline übernommen wurden. Es empfiehlt sich in diesem Fall die aus dem Vorsystem übernommenen Kontaktdaten zu überprüfen.

 

WiEReG: Jährliche Melde- und Bestätigungspflicht

Das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)“ hat die Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung zum Ziel. 2020 treten einige Änderungen in Kraft:

  • Die Einsicht in das Register wird öffentlich und somit jedem zugänglich. Bisher war das nur Behörden und bestimmten Personengruppen und nur bei berechtigtem Interesse möglich.
  • Die gemeldeten Daten müssen jährlich überprüft und auch bestätigt werden, auch wenn es keine Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer gibt.

Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist dies innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis zu melden.

 

 

 

Arbeitnehmer und Angestellte

 

Senkung Krankenversicherungsbeitrag

Die Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige und Landwirte werden um 0,85 Prozentpunkte gesenkt und betragen zukünftig 6,8 % statt 7,65 %.

 

Geringfügigkeitsgrenze gestiegen

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde von 446,81 € auf 460,66 € angehoben. Arbeitnehmer unter dieser Grenze zahlen keine gesetzliche Sozialversicherung und sind unfall-, aber nicht kranken-, pensions- oder arbeitslosenversichert.

 

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz

Durch die Neuregelung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit haben Arbeitnehmer jetzt Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Dem Arbeitgeber ist der Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz so früh wie möglich mitzuteilen.

 

Lohnerhöhungen

Die Kollektivvertragsverhandlungen haben Abschlüsse weit über der prognostizierten Inflationsrate von 1,5 Prozent gebracht. Die Metaller bekommen im Schnitt 2,7 Prozent mehr, Beamte 2,3 Prozent, Handelsangestellte 2,35 Prozent.

 

 

 

Steuern

 

Kleinunternehmergrenze angehoben

Die Umsatzgrenze, ab der Umsatzsteuerpflicht besteht, wurde von 30.000 € auf 35.000 € angehoben.

 

Einkommenssteuer: Neue Pauschalierung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer mit einer Einnahmen-Ausgabenrechnung mit nicht mehr als 35.000 € Umsatz können zukünftig bei der Gewinnermittlung anstelle der Einzelaufzeichnungen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug vornehmen. Pauschal als Ausgabe abgesetzt werden dürfen 45 % der Einnahmen (20 % bei Dienstleistungsbetrieben).

 

GWG: Erhöhung der Abschreibungsgrenze

Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden, die dafür geltende Betragsgrenze wurde von 400 € auf 800 € erhöht.

Inkrafttreten: Erstmals für Wirtschaftsjahre, die ab 1. Jänner 2020 beginnen, anzuwenden.

 

Digitalsteuergesetz (DiStG 2020)

Ab 01.01.2020 werden Online-Werbeleistungen wie Suchmaschinen- oder Bannerwerbung von sehr großen Firmen unter gewissen Voraussetzungen mit 5 % besteuert. Das neue Gesetz will erreichen, dass auch im Onlinegeschäft die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen sichergestellt und kontrolliert werden kann.

 

EU-Meldepflichtgesetz

Ab 01.07.2020 besteht Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Die Meldungen müssen innerhalb einer 30-Tage-Frist ab bestimmten auslösenden Ereignissen erfolgen. Wichtig: Es müssen auch rückwirkend Meldungen über alle relevanten Steuergestaltungen für den Zeitraum zwischen 25.06.2018 und 01.07.2020 erfolgen.

 

Steuersenkungen

  • E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher, … werden hinsichtlich Steuersatz physischen Publikationen gleichgestellt und unterliegen nunmehr einem Steuersatz von 10 %.
  • Ebenfalls einem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen zukünftig alle Assistenzhunde, die behinderten Personen für den persönlichen Gebrauch dienen (nicht nur Blindenhunde).

 

 

 

KFZ

 

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

Menschen mit Behinderung können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreien lassen und erhalten eine Gratis-Vignette. Seit 01.12.2019 wird dieser Antrag nicht mehr beim Sozialministerium eingebracht, sondern die Zulassungsstellen sind dafür zuständig.

 

WLTP-Werte

Ab 2020 muss der Normverbrauch von neuen Pkws in Verkaufsunterlagen verpflichtend nach dem neuen Testverfahren WLTP – Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure – angegeben werden. Dieses Verfahren enthält mehr Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, es werden höhere Geschwindigkeiten gefahren und Sonderausstattungen berücksichtigt und soll somit einen realitätsnäheren Normverbrauch wiedergeben. Ab April 2020 soll der Normverbrauch und die zugehörigen CO2-Emissionen auch im Zulassungsschein (bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen auf dem Chip) zu finden sein.

 

NoVA-Berechnung neu

Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird ab Jahresbeginn ökologisiert und an das neue Messverfahren WLTP angepasst. Die neue NoVA-Formel und die Verschärfung des CO2-Malus sollen Konsumenten zum Kauf von möglichst effizienten Fahrzeugen bewegen.

 

CO2-Ausstoß beeinflusst motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkws errechnet sich für Neuzulassungen ab 1. Oktober 2020 nicht mehr nur anhand der Leistung, auch der Wert des CO2-Ausstoßes fließt in die Berechnung mit ein. Auch bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig der CO2-Wert mit einberechnet. Somit nimmt die CO2-Emission eines Fahrzeuges für Neuzulassungen ab Oktober 2020 Einfluss auf alle direkten Steuern.

 

Neue Werte auch bei Sachbezug

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss Steuern dafür zahlen. Diese richten sich nach den Anschaffungskosten des Fahrzeuges und zukünftig auch nach der CO2-Emission. Kein Sachbezug ist anzusetzen für Krafträder mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm, Fahrräder und E-Bikes.


 
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