ARGE MED-Newsletter 10/2016


Wiener Ärztestreik: Schutz gegen dienstrechtliche Konsequenzen

 

Schreiben des WienKAV an Ärzte wirft Fragen auf.

 

Die Verhandlungen zwischen dem Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) und der Ärztekammer Wien über das neue Dienstrecht für angestellte Ärzte dominierten in den letzten Wochen die Öffentlichkeit. Nach einem Warnstreik am 12.9. wurden vorerst weitere Streikmaßnahmen ausgesetzt. Man scheint sich langsam anzunähern.

 

Was jedoch erheblich für schlechte Stimmung zwischen den Verhandlungsparteien und Verunsicherung auf Seiten der Ärzteschaft sorgte war ein Schreiben des KAV, in dem dienstrechtliche Konsequenzen – theoretisch also auch die Entlassung – bei einer Teilnahme am Streik angedroht wurden.

 

Da in Österreich, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, kein gesetzlich geregeltes Streikrecht existiert, ist die gesetzliche Zulässigkeit des Streiks strittig, eine Teilnahme daher arbeitsrechtlich heikel. Rechtsexperten gehen jedoch davon aus, dass der Ärzte-Streik als zulässig zu sehen ist. Eine Entlassung aufgrund einer Streikteilnahme wäre folglich nicht rechtens. Eindeutige Rechtsklarheit würde allerdings im Klagsfall erst ein Gerichtsverfahren – nach mühsamen Durchlaufen allenfalls gleich mehrerer Instanzen – schaffen.

 

Der „schriftliche Wink mit dem Zaunpfahl“ des KAV sowie die unklare gesetzliche Lage das Streikrecht betreffend werfen für angestellte Ärzte eine wichtige Frage auf: Wie kann ich mich im Zuge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Dienstgeber optimal absichern?

 

Mit einem Arbeitsgerichts-Rechtsschutz als zentralem Bestandteil der persönlichen Berufsabsicherung ist ein verlässlicher Schutz gegeben. Damit kann z.B. gegen eine (ungerechtfertigte) Entlassung vor Gericht angekämpft werden. In fast allen gängigen Rechtsschutz-Paketen ist dieser Bereich enthalten. Wenn nicht, kann er für wenig Geld ergänzt werden. Die Prämien sind für angestellte Ärzte als Werbungskosten voll absetzbar.

 

WICHITG: Warten Sie nie bis zum letzten Moment mit dem Abschluss eines entsprechenden Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, denn: Vor Abschluss dieses Bausteins und innerhalb von drei Monaten danach entstandene Streitursachen mit dem Arbeitgeber sind nicht versichert!

 

Für weitere Informationen bzw. ein Update Ihrer persönlichen Rechtsschutzversicherung kontaktieren Sie bitte Ihren ARGE MED-Berater.

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