ARGE MED-Newsletter 10/2016


Wichtiger Tipp zur Unfallversicherung

 

Nur Mediziner verstehen einen der zentralen Leistungsunterschiede in der Unfallversicherung. Lesen Sie hier, worum es sich dabei handelt.

 

Bekanntlich deckt das staatliche Vorsorgesystem über die AUVA lediglich Arbeitsunfälle ab. Um auch die Zeiten in Haushalt, Freizeit und Sport entsprechend abzusichern, ist eine private Unfallversicherung daher unverzichtbar. Dass diese Versicherungsart aber auch äußerst häufig Grund gibt, Schadenfälle bis zum Obersten Gerichtshof auszufechten, hängt vor allem mit – einer von medizinischen Laien schwer nachvollziehbaren – Regelung zusammen, die Ärzte ausnahmslos sofort verstehen: dem sogenannten „Mitwirkungsanteil“.

 

Die Mitwirkungsanteilsregelung besagt, dass an einem Unfall bzw. dessen Folgen mitwirkende Vorerkrankungen – seien diese bekannt oder unbekannt – von der Versicherungsleistung abgezogen werden. Diese Klausel kennt selten ein Oberlimit, sodass eine Reduktion der Versicherungsleistung bis auf Null möglich ist. Was in der Praxis auch so stattfindet und rechtlich in einem jüngsten OGH-Entscheid auch gehalten hat. Es handelt sich um einen jener Punkte, in denen sich die Angebote diverser Unfallversicherungen massiv unterscheiden. Bedauerlicherweise findet sich in den Verkaufsprospekten von Standardprodukten zu diesem Thema kein Wort. Grund dafür mag sein, dass über 90 % aller Versicherungsangebote völlig unattraktive Bedingungen im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsanteil bieten.

 

ARGE MED hat – wie in vielen anderen Bereichen auch - spezielle Vereinbarungen mit der Versicherungswirtschaft ausverhandelt, die den versicherten Arzt und seine Familie signifikant besserstellen.

 

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