ARGE MED-Newsletter 10/2016


Die strafrechtliche Einvernahme: besser mit oder ohne Strafverteidiger?

 

Die Vorladung zu einer strafrechtlichen Einvernahme oder einem sogenannten „klärenden Gespräch“ ist – egal ob als Zeuge oder als Angeklagter – niemals angenehm. Die Begleitung zur Ermittlungsbehörde durch einen Strafverteidiger-Anwalt ist wünschenswert – aber ist sie auch zulässig und sinnvoll?

 

Eine polizeiliche Einvernahme ist häufig die erste persönliche Erfahrung mit der Strafbehörde, z.B. wenn wegen der Anzeige eines einfachen „Offizialdeliktes“ durch einen unzufriedenen Patienten Ermittlungen anlaufen. Wer als Angeklagter in diese Situation kommt, wünscht sich vor allem eines: Unterstützung durch einen rechtskundigen Strafverteidiger an seiner Seite.

 

Gut zu wissen ist, dass Sie lt. Gesetz schon in dieser ersten Phase berechtigt sind, anwaltlichen Beistand zuzuziehen. Details dazu können Sie auf der sehr informativen help.gv.at-Seite nachlesen. Aber Achtung, Strafverteidiger zählen zu den teuersten Anwälten! Wenn Sie für diese Situation bereits mit einem heutzutage praktisch unverzichtbaren Spezial-Strafrechtsschutz für Ärzte vorgesorgt haben, braucht Sie das aber nicht zu kümmern – es handelt sich dabei um eine der leistungsfähigsten Versicherungen in Österreich überhaupt.

 

Ob im Einzelfall eine gute Vorbereitung auf die Einvernahme ausreicht oder die Begleitung durch den Anwalt die bessere Strategie ist, gilt es individuell zu entscheiden. Jedenfalls ist folgender Passus in jeder schriftlichen Vorladung zu einer Einvernahme enthalten (im Link aus einem Originaldokument angezeigt!):  

"[...] Sie haben das Recht, Ihrer Vernehmung eine Verteidigerin/einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten/Verdächtigen richten (...)."

 

Wichtig ist im Falle des Falles, die Aktivierung Ihres Strafrechtsschutzes mit uns vorab abzustimmen. Nur dann besteht von Beginn an Garantie auf volle Kostenübernahme für den von Ihnen gewählten Strafverteidiger.

 

Ganz aktuell: Ab 1.11.2016 werden Ihre Rechte als Beschuldigter hinsichtlich der anwaltlichen Begleitung in § 164 StPO gesetzlich ausgeweitet. Der Strafverteidiger darf dann auch zu bestimmten Punkten während der Einvernahme ergänzende Fragen an Sie richten und Erklärungen abgeben. Automatisch wird damit auch der Berufs-Strafrechtsschutz nochmals werthaltiger!

 

Standardmäßig besteht Versicherungsschutz in ganz Europa, eine Ausweitung auf weltweiten Schutz ist günstig möglich, ebenso wie der Einschluss des privaten Absicherungsbereichs für die gesamte Familie.

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem ARGE MED-Berater.

 

 

 

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