Newsletter 05/2016
Aufklärung von fremdsprachigen Patienten
Mit der steigenden Anzahl von Flüchtlingen tritt ein Spezialaspekt der ärztliche Aufklärung wieder verstärkt in den Vordergrund: die Erfüllung der Aufklärungspflicht bei fremdsprachigen Patienten.
Zahnarzt- oder Allgemeinmedizinerpraxen – vor allem in der Nähe von Wohnprojekten für Flüchtlinge - scheinen am stärksten betroffen: Die Anzahl an fremdsprachigen Patienten nimmt sprunghaft zu. Damit einher geht die wichtige Frage, wie Ärzte ihrer Aufklärungspflicht nachkommen können, wenn mit dem Patienten aufgrund sprachlicher Barrieren kein direktes Gespräch möglich ist. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass die Übergabe von fremdsprachigen Aufklärungsbögen zur Erfüllung der Aufklärungspflicht allein nicht ausreichen, wie die Gerichte grundsätzlich schon mehrfach festgehalten haben. Vielmehr erfolgt die Aufklärung im konkreten Fall individuell zwischen Arzt und Patient, gerne natürlich unter Zuhilfenahme von Aufklärungsbögen. Die Bögen können die Aufklärung aber nie ersetzen. Und der Arzt muss sich – ganz grundsätzlich - vergewissern, dass ein Patient die Aufklärung auch versteht.
Was tun?
Folgende Ansätze lassen sich aus Recht und Praxis ableiten:
- Die ideale Lösung ist, dass ein geprüfter Dolmetscher den Patienten begleitet und übersetzt.
- Oftmals übernimmt diese Übersetzungsfunktion jedoch ein persönlicher Begleiter des Patienten. Der Arzt muss dabei den Eindruck gewinnen, dass die Person grundsätzlich zu dieser Übersetzungsleistung fähig ist und den Patienten in das Gespräch miteinbezieht. Keine Aufklärung – und damit auch kein gültiges Einverständnis in eine Krankenbehandlung! – liegt vor, wenn der Begleiter „STATT dem Patienten spricht“ (Ausnahme: es handelt sich um Kinder).
- Auch eine beim Arzt beschäftigte Person mit geeigneten Sprachkenntnissen kann als Dolmetscher fungieren. Hier empfiehlt sich allerdings zu Beginn, das Einverständnis des Patienten zu dieser Vorgangsweise einzuholen.
Rechtlicher Hintergrund:
Ein Patient kann nur rechtswirksam in eine Behandlung einwilligen, wenn er zuvor ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Diese Aufklärung hat in einer für den Patienten verständlichen Art und Sprache zu erfolgen. Der Arzt hat das Aufklärungsgespräch so zu führen, wie es der individuelle Intellekt des Patienten erfordert, und dabei Besonderheiten des jeweiligen Patienten zu berücksichtigen. Ist aufgrund von Verständnisproblemen eine Kommunikation zwischen Arzt und Patient nicht möglich, kann keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgen und wäre eine vom Patienten dennoch erteilte Einwilligung in den Eingriff rechtlich unwirksam.
Gewinnt der Arzt den Eindruck, dass ein Patient, gleichgültig ob begleitet oder unbegleitet, die Aufklärung nicht versteht oder verunsichert ist, muss er – außer natürlich in Notfällen – entweder die Behandlung verweigern oder für einen geeigneten Dolmetscher sorgen. Gleiches gilt, wenn ein Patient ohne Begleitung erscheint und sich nicht verständigen kann.
Die ärztliche Aufklärung ist nach österreichischem Recht eine von der Behandlung untrennbare Pflicht des Arztes. Gewinnt der Arzt den Eindruck, dass ein Patient, gleichgültig ob begleitet oder unbegleitet, die Aufklärung nicht versteht oder verunsichert ist, muss er – außer natürlich in medizinischen Notfällen – die Behandlung verweigern oder für einen geeigneten Dolmetscher sorgen. Außer in Notfällen, muss der Patient selbst die Möglichkeit schaffen, dass der Arzt die Aufklärung erbringen kann. Wenn er der Landessprache nicht mächtig ist, hat er einen sprachkundigen Arzt aufzusuchen oder für entsprechende dolmetschende Begleitung zu sorgen. Allfällige Kosten für eine Übersetzung treffen selbstverständlich den Patienten.
|