ARGE MED-Newsletter 12/2016
Keine Aufklärungspflicht des Arztes über ganz seltene Umstände
Eine der häufigsten Fragen von Ärzten und Zahnärzten lautet, worüber alles sie den Patienten aufzuklären hätten. Ein aktuelles OGH-Urteil bestätigt nun, dass über ganz seltene Umstände nicht aufgeklärt werden muss.
Der beklagte Zahnarzt hatte für seine Patientin die gewünschte Zahnprothese insgesamt 3 Mal angefertigt, da diese wiederholt über Passungenauigkeiten und Beschwerden geklagt hatte. Jede der Behandlungen war lege artis erfolgt. Vor Behandlungsbeginn hatte der Zahnarzt die Patientin auf ein mögliches Fremdkörpergefühl hingewiesen, nicht jedoch darüber aufgeklärt, dass auch bei sorgfältigster Behandlung unvorhersehbare und wiederkehrende Schmerzen auftreten können.
Dem behandelnden Arzt war vor der Behandlung nicht bekannt, dass seine Patientin an einer Somatisierungsstörung leidet, durch die ein atypisches Schmerzempfinden im Gesicht begründet ist. Die Patientin forderte schließlich Schmerzengeld in Höhe von 10.000,- EUR sowie Ersatz für weitere Kosten (neue Schiene) und Spesen in Gesamthöhe von über 15.000,- EUR, u.a. begründet durch die mangelnde Aufklärung.
Der OGH (1Ob39/16s) wies die Klage Ende März diesen Jahres zurück. Zwar muss der Arzt den Patienten, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren sowie das Für und Wider unterschiedlicher Risiken mit ihm abwägen, sodass der Patient eine Wahlmöglichkeit hat.
Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht hängt aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wobei nicht auf alle denkbaren Folgen der Behandlung hinzuweisen ist. Berücksichtigt man nun, dass die Somatisierungsstörung der Klägerin eine Anomalie darstellt, wäre eine Aufklärungspflicht nur dann zu bejahen, wenn diese Störung bei einer größeren Anzahl von Menschen auftritt und somit beim Aufklärungsgespräch ins Kalkül zu ziehen wäre oder der Arzt sonst - in der Regel durch den Patienten - Informationen über das Bestehen einer solchen Störung erhalten hätte. Über Behandlungsrisiken, die nur ganz selten und unter ganz bestimmten Umständen auftreten, ist aber laut OGH-Urteil nicht aufzuklären.
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