ARGE MED-Newsletter 12/2016


Schmerzengeld für Schockschaden bei Totgeburt

 

Bei einer Totgeburt steht den Eltern für den entstandenen Schockschaden ein Schmerzengeld zu, urteilte der OGH in einem aktuellen Fall.

 

Eine 17jährige werdende Mutter wurde im Krankenhaus drei Wochen vor der geplanten Geburt trotz Wehen „beruhigt“, die durchgeführten CTG-Untersuchungen wurden falsch befundet. Aufgrund der nicht korrekt interpretierten Untersuchungsergebnisse wurde der erbetene Kaiserschnitt verweigert. Das ungeborene Kind starb, es kam zu einer Totgeburt. Vater und Mutter verlangten Schmerzengeld (Trauerschmerzen). Die Forderung wurde seitens des Krankenhauses mit der Begründung bestritten, dass nur bei der Verletzung oder dem Tod eines Verwandten Trauerschmerzengeld zugesprochen würde. Der Nasciturus (= das ungeborene Kind) war aber eben nicht lebend geboren worden.

Die Eltern klagten und der OGH bejahte die enge Bindung der Mutter und (da er schon die Bewegungen des Kindes hatte spüren können) auch des Vaters an das Ungeborene und sprach in 7Ob114/16w auch Trauerschmerzengeld zu:  10.000,- EUR für den Vater, 20.000,- EUR für die Mutter. Es handelt sich um den ersten derartigen Fall.

 

Schockschäden in der Rechtsprechung: Nahen Angehörigen eines Getöteten oder schwer Verletzten gebührt für den ihnen verursachten "Schockschaden" mit Krankheitswert Schmerzengeld, weil diese "Dritten" durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann.

 

Die Presse am 16.10.2016

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