Mai 2010  .  Private Mails, Rechtsschutz und die Daten-Falle am Handy

 

Private Mails am Arbeitsplatz


Sechs von zehn Arbeitnehmern nutzen ihren Computer am Arbeitsplatz mindestens einmal am Tag für private Zwecke. Ist das erlaubt?

So einfach die Frage klingt: Sie ist nicht leicht zu beantworten. Grundsätzlich kann man nach der aktuellen Rechtssprechung davon ausgehen, dass zum Beispiel das Lesen und Versenden privater E-mails im „ortsüblichen“ Maße gestattet ist und dass Ähnliches für gelegentliches Surfen im Internet gilt.

Klar definiert ist das allerdings nicht, deshalb ist es günstig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wenn die private Nutzung während der Arbeitszeit nicht ohnehin ausdrücklich verboten ist – eine freie Vereinbarung abschließen, wie die Sache geregelt wird. Eine solche Regelung kann mit jedem einzelnen Mitarbeiter individuell vereinbart werden, sie kann aber auch über den Betriebsrat als Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.


Der Chef darf kontrollieren

Der Chef hat übrigens das Recht, die Einhaltung des Verbots bzw. der Vereinbarung stichprobenartig zu kontrollieren. Aber eben nur stichprobenartig, nicht ständig, denn eine lückenlose Kontrolle ist nur mit Zustimmung der Mitarbeiter erlaubt. In jedem Fall muss die Privatsphäre des Beschäftigten gewahrt werden. Der Vorgesetzte darf zwar den Arbeitnehmer aufmerksam machen, dass er durch das Surfen oder Mailen die Vereinbarung verletzt, er darf allerdings nicht den Inhalt der privaten Nachrichten lesen.

In der Praxis ist das besonders wichtig, wenn der Mitarbeiter am Arbeitsplatz nur eine einzige Mail-Adresse hat, nämlich die des Unternehmens. In diesem Fall gilt die gesamte elektronische Post grundsätzlich als betrieblicher Schriftverkehr, den der Arbeitgeber selbstverständlich einsehen darf.


Private Mails müssen ignoriert werden

Stößt er dabei auf private Nachrichten, darf er sie allerdings nicht lesen – wobei Verstöße gegen diese Bestimmungen in einem Rechtsstreit schwer zu beweisen sind. Wer im Zusammenhang mit privaten E-mails gekündigt oder gar entlassen wurde, ist hier meist auf die Unterstützung durch Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder private Rechtsschutzversicherung angewiesen.

Eine fallweise Nutzung des Internet zu privaten Zwecken rechtfertigt eine Entlassung jedenfalls nicht. Problematischer ist es, am Arbeitsplatz Programme herunterzuladen, durch die Computerprogramme verändert werden. Es gibt Gerichtsurteile, wonach die bloße Installation von Spielen ein Entlassungsgrund ist.


Haftung bei Viren

Besonders problematisch kann das im Zusammenhang mit Haftungsfragen werden, denn der Arbeitnehmer muss voll für den entstandenen Schaden aufkommen. Wenn beim privaten Herunterladen Viren eingeschleust wurden, die das im Betrieb verwendete System zerstören, kann das sehr teuer werden!
 
 

 
Zurück zum aktuellen Newsletter


 

Georg Eisenzopf  |  Geschäftsführer, gepr. Versicherungsmakler und Berater, akad. gepr. Versicherungskaufmann, Mediator in Zivilrechtsangelegenheiten am Justizministerium  |  +43 664 / 30 88 198  |  Mail  georg.eisenzopf@sivag.at
Rudolf Haslinglehner  |  Versicherungsmakler und Berater  |  +43 664 / 822 81 53  |  Mail  rudolf.haslinglehner@sivag.at
Martin Eisenzopf  |  Versicherungsmakler und Berater  |  +43 664 / 822 81 51  |  Mail  martin.eisenzopf@sivag.at
Manuela Duransky  |  Schadenabteilung  |  +43 7612 / 88 222-26  |  Mail  manuela.duransky@sivag.at
Silvana Atanackovic  |  Sekretariat  |  +43 7612 / 88 222-28  |  Mail  silvana.a@sivag.at
Christoph Hübsch  |  Versicherungskaufmann  |  +43 7612 / 88 222-30  |  Mail  christoph.huebsch@sivag.at
Viktoria Laimer  |  Lehrling Versicherungskauffrau  |  +43 7612 / 88 222-15  |  Mail  viktoria.laimer@sivag.at

 
 
SIVAG GesmbH Sicherheit in Versicherungsangelegenheiten
A-4810 Gmunden, Linzer Straße 46a  |  Informationspflicht lt. ECG
Fon +43 (0)7612 / 88 222-0  |  Fax DW 14  |  office.gmunden@sivag.at  |  www.sivag.at


 

Sie haben die Möglichkeit, jederzeit den Empfang weiterer Nachrichten von uns abzulehnen.
Klicken Sie hierfür bitte auf diesen Abmeldelink.

Quelle Inhalte: VersicherungsJournal

Fotos iStockphoto

Bildnachweis  | © istock