Neuregelung des Rücktrittsrechts von Versicherungsverträgen ab 1. Jänner 2019

 

Ab 01.01.2019 kommt es zu Neuerungen im Bereich des Versicherungsvertrags-, Versicherungsaufsichts- und des Konsumentenschutzgesetzes, die eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rücktrittsrechtes von Versicherungsverträgen beinhalten.

 

Warum kam es zu dieser Novelle?

Stein des Anstoßes war das sogenannte „ewige Rücktrittsrecht“. Dieses entstand bei einer Vielzahl von Fällen, in denen Lebensversicherer nicht im Sinne einschlägiger europarechtlicher Regelungen über das Rücktrittsrecht der Versicherungsnehmer belehrt hatten und die Rücktrittsfrist dadurch nicht zu laufen begonnen hatte. In diesem Zusammenhang gab es einige viel diskutierte, jedoch im Ergebnis uneinheitliche gerichtliche Entscheidungen.

 

Welche Änderungen bringt die Novelle?
  • Nach der Regelung des neuen § 5c VersVG kann jeder Versicherungsnehmer, also nicht nur ein Verbraucher, vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherer in geschriebener Form zu erklären.
     
  • In der Praxis muss nur mehr über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG und im Bereich des Fernabsatzes nach § 8 FernFinG belehrt werden. Wird dabei der im VersVG neu formulierte Mustertext verwendet, gilt die Belehrung als gesetzeskonform.
     
  • Den bereits erwähnten Spätrücktritten von Lebensversicherungen ist § 176 Abs. 1a gewidmet. Bei einem Rücktritt im ersten Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrages erhält der Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien für das 1. Jahr zurück, wenn die Rücktrittsfrist nicht begonnen hat. Ab dem zweiten und bis zum fünften Jahr erhält er den Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs nach § 176 Abs. 4. Wenn der Versicherungsnehmer aber das Veranlagungsrisiko trägt, kann der Versicherer eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.
     
  • Nach § 176 Abs. 5 dürfen bei der Beendigung einer kapitalbildenen Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres bei der Berechnung des Rückkaufswerts die einmaligen Abschlusskosten nicht berücksichtigt werden. Nach § 176 Abs. 6 hat der Vermittler in diesen Fällen keinen Anspruch auf die Provision. Nach Ablauf des ersten Jahres bleibt es wie bisher bei der Aufteilung der Kosten auf die ersten fünf Jahre.

 
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