Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen
Der nächste Winter kommt bestimmt. Dafür gilt es Ihr Fahrzeug auf die winterlichen Fahrverhältnisse vorzubereiten. Kontrollieren Sie als Teil davon schon jetzt Ihre Winterreifen und vereinbaren Sie einen Termin zum Reifenwechsel in der Werkstätte Ihres Vertrauens.
In Betrieb befindliche Pkw und Lkw bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t müssen im Zeitraum von 01. November bis 15. März bei winterlichen Fahrverhältnissen an allen Rädern Winterreifen montiert haben. Zu beachten gilt, dass ein Reifen nur dann als Winterreifen gilt, wenn er die Aufschrift „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ trägt und die erforderliche Profiltiefe aufweist. Kontrollieren Sie daher, ob Ihr Reifen diese Aufschrift trägt und ob die vorhandene Profiltiefe über die gesamte Reifenbreite mehr als 4mm (bei Diagonalreifen 5mm) beträgt.
Sollte Ihnen als Autofahrer während der Winterreifenpflicht ein Unfall mit Sommerreifen passieren, trifft Sie die Beweispflicht, dass der gleiche Unfall auch mit Winterausrüstung passiert wäre. Gelingt das nicht würde Sie wohl in jedem Fall ein Teilverschulden treffen.
Ob die Haftpflicht-Versicherung von Ihnen eine Rückzahlung des verursachten Schadens verlangen kann ist unseren Informationen zur Folge mit der neuen Rechtssprechung noch nicht ausjudiziert. Bei der Kasko-Versicherung kann jedoch unter Umständen eine Zahlung des Schadens von der Versicherung verweigert werden.
Die genauen Regelungen zur Winterausrüstungspflicht entnehmen Sie bitte dem § 102 Kraftfahrgesetz (KFG).
Quelle: § 102 Kraftfahrgesetz (KFG), help.gv.at, oeamtc.at
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