Vererben und Schenken - 2015 noch kräftig Steuern sparen

 

Sie planen schon länger, das Eigentum an Ihrem Haus/Ihrer Wohnung im Familienverband zu übertragen? Die aktuelle Steuerreform sieht zwar keine Erbschafts- und Schenkungssteuer vor, dennoch steigen ab 2016 die Kosten für die Weitergabe von Immobilien.

 

Das sollten Sie wissen

2015 wird die Grunderwerbssteuer noch vom dreifachen Einheitswert mit dem ermäßigten Satz von 2% berechnet. Er gilt für Kinder, Enkel oder Eltern sowie für Lebensgefährten, Ehe- oder eingetragene Partner – ansonsten fallen 3,5% an. Der Einheitswert wird vom Finanzamt per Bescheid festgestellt und liegt meist erheblich unter dem Verkehrswert, der ab 2016 als Basis für die Ermittlung der Steuer dient. Künftig wird diese zudem von 0,5 bis 3,5% gestaffelt. Kann man einen vergleichbaren Verkaufspreis der Immobilie nicht glaubhaft belegen, leitet sich der Verkehrswert anhand eines - kostenpflichtigen - Gutachtens ab.

 

Beispielrechnung

2015 fallen bei einem Einheitswert von 40.000 Euro (mal drei = 120.000 Euro Berechnungsgrundlage) 2% an Steuern an, also 2.400 Euro. Liegt der Verkehrswert derselben Immobilie beispielsweise bei 360.000 Euro, müssen Sie ab 2016 0,5% für die ersten 250.000 und 2% für die restlichen 110.000 Euro ansetzen.

 

Macht in Summe 3.450 Euro (1.250 + 2.200) an Steuerlast - um 1.050 Euro mehr als 2015. Bei einem Verkehrswert von über 400.000 Euro wird die Steuer ab diesem Betrag mit 3,5% bemessen.

 

Ziehen Sie die Schenkung/Erbschaft auf 2015 vor

Möchten Sie die erhöhte Grunderwerbssteuer im Familienverband vermeiden, sollten Sie noch 2015 einen Notar oder Steuerberater aufsuchen. Grundsätzlich gilt: je höher der Verkehrswert der Immobilie ist, desto größer wird Ihr Vorteil sein, wenn Sie diese Angelegenheit noch 2015 regeln.

 

Denken Sie bei der vorzeitigen Schenkung/Erbschaft auch an Ihre eigene Absicherung. Sie könnten beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Veräußerungsverbot vereinbaren, sich den „Fruchtgenuss“ von Mieteinnahmen vorbehalten oder die Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch vermerken. Die Grundbucheintragung kostet übrigens weiterhin 1,1% vom dreifachen Einheitswert!

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