ARGE MED-Newsletter 7/2021
Heikles Urteil: Arzt haftet für gefahrlosen Zugang zu seiner Arztpraxis
Eine Patientin konnte eine Stufe am Weg zur Arztpraxis nicht leicht erkennen. Der OGH sah den Arzt in der Haftung!
Besonders weit dehnte der Oberste Gerichtshof (OGH) seinen Maßstab an die Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Augenarztes in einem jüngsten Urteil (7Ob215/20y) aus. Demgemäß kann der Ordinationsbetreiber auch außerhalb seiner Ordinationsräumlichkeiten für die gefahrlose Benützung des Zugangs zur und des Abgangs von der Ordination verantwortlich sein.
Der Fall: Die Klägerin war über eine einzelne Stufe auf einer sonst ebenen Fläche gestürzt. Da die Stufe nicht leicht zu erkennen und nicht zu erwarten war, bestätigte der OGH die Haftung gegenüber dem Hauseigentümer und dem dort eingemieteten Augenarzt gleichermaßen.
Dass der Arzt naturgemäß kein Gutachter für Verkehrssicherheit ist, und demnach die Gefahrenquelle als solche nicht automatisch erkennen kann, spielte für das Urteil keine Rolle.
Die Bedeutung der beruflichen Absicherungen von Ärzten und Zahnärzten werden auch von solchen Urteilen unterstrichen: Auch unerwarteten Haftungen sieht man gelassener entgegen, wenn Arzthaftpflicht und Berufs-Strafrechtsschutz am neuesten Stand sind.
Weitere Informationen:
→ Presse-Artikel zum Fall
→ Das OGH-Urteil im Volltext in der Rechtsdatenbank
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