Ausrutscher – zur falschen Zeit am falschen Ort

 

Viele Unternehmer unterschätzen die Funktion einer Betriebshaftpflichtversicherung, doch tatsächlich kann genau diese über den unternehmerischen Erfolg oder Mißerfolg entscheiden. Entsteht ein Schaden, so wehrt die passende Betriebshaftpflichtversicherung ungerechtfertigte Ansprüche ab bzw. deckt Forderungsansprüche gleichermaßen.

 

Ein aktuelles Beispiel eines Reiseveranstalters zeigt, wie weit die Haftung für das Handeln anderer Personen reicht, bzw. stellt unter Beweis, dass jeder das Recht hat - und oftmals auch in Anspruch nimmt - eine Schadenersatzforderung zu stellen ...

 

… wie in unserem Fall:

Eine Dame mittleren Alters geht im Urlaub in den mäßig besuchten Speisesaal ihres Hotels und nähert sich dem Salatbuffet. Sie rutscht auf einem Streifen Paprika aus und verletzt sich. An sich hätte die Dame das Paprikastück am Boden sehen können, denn der Boden wurde vom anwesenden Personal nicht nur gereinigt, auch farblich hob sich das Gemüsestück deutlich ab. Wer nun denkt, dass die Schuldfrage eindeutig sei, der irrt, denn: Die Dame stellte eine Schmerzensgeldforderung mit der Begründung, dass das Paprikastück bereits am Boden gelegen sei, und dass das Hotelpersonal dieses bei der Reinigung übersehen habe. Doch dem nicht genug: Auch der Reiseveranstalter sollte ihrer Meinung nach zur Verantwortung gezogen werden – die Dame forderte eine Feststellung dessen Haftung im Außmaß von zwei Drittel.

 

Es kam zum Prozess. Obwohl das Erstgericht gegen die Dame entschied und sich auch das Berufungsgericht diesem Entscheid anschloss, beharrte die Dame auf dem besagten Tatbestand mit der Folge, dass der Fall weiter an den Obersten Gerichtshof ging. Entgegen aller Annahmen stellte der OGH fest, dass der Reiseveranstalter sehr wohl eine vertragliche Nebenpflicht – nämlich die Schutz- und Sorgfaltspflicht - für die körperliche Sicherheit seiner Kunden zu tragen hat. Der OGH wies das Urteil erneut zurück an das Berufungsgericht.

 

In dieser Causa ergeben sich folglich zwei mögliche Konsequenzen:

 

→ Übernimmt das Berufungsgericht das Ersturteil, so kann das Hotelpersonal nicht zur Verantwortung gezogen werden, da es sich um eine „Überspannung der Sorgfaltspflicht“ handelt.

 

→ Gibt das Berufungsricht der Dame mit ihren Beanstandungen allerdings Recht, so liegt der vom OGH genannte Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Hotelpersonal vor. Kurz: Das Personal hat den Paprikastreifen zwar erkannt, aber nicht entfernt, obwohl dies möglich und zumutbar war. Laut § 1304 ABGB müsse man bei diesem Ausgang von einem gleichteiligen Verschulden ausgehen, denn auch die Dame hätte den Paprikastreifen am Boden sehen können – und nicht nur das Personal. Die Frage der Schadenersatzpflicht ist bis dato noch nicht geklärt und wer die Forderungsansprüche letztlich abzudecken hat, wird sich erst zeigen.

 

Auch die Schadenersatzpflicht des Reiseveranstalters steht noch im Raum und wirklich gut schlafen wird dessen Geschäftsführer folglich nur dann, wenn im Vertrag seiner Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit des Unternehmens richtig abgebildet und die Versicherungssumme nicht zu knapp bemessen wurde. Sein Haftpflichtversicherer wird die Sache klären. Wir wünschen ihm also, dass seine Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig geprüft und die Parameter aktualisiert und angepasst wurden. Andernfalls könnte dieser Fall für ihn recht böse enden.

 

Fazit

Dieser Fall zeigt deutlich, wie schnell man zum sogenannten „Handkuss“ in Rechtsfragen kommen kann. Um dies zu vermeiden legen wir Ihnen ans Herz, Ihren Vertrag regelmäßig mit uns unter die Lupe zu nehmen und gegebenenfalls anzupassen. Denken Sie daran, uns von betrieblichen Änderungen umgehend in Kenntnis zu setzen. Dadurch schläft man garantiert immer besser!

Informationen zu:



Firma:
Titel:
Vorname:
Nachname:



Straße:
PLZ Ort:
Telefon:
E-Mail Adresse:



Bemerkungen:


Ja, ich möchte kontaktiert werden.

 
Zurück zum aktuellen Newsletter

   


Disclaimer: Die Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich zur Information und stellen weder eine Aufforderung, noch ein Anbot oder eine Annahme zum Abschluss eines Vertrages oder sonstigen Rechtsgeschäftes dar oder sollen eine derartige Entscheidung auch nicht beeinflussen. Die Inhalte dienen nicht als Finanz-, Versicherungs- oder Unternehmensberatung und dürfen daher nicht als solche ausgelegt werden. Die Informationen wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt unter Verwendung von als zuverlässig eingestuften Quellen erstellt. Trotzdem kann keinerlei Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden. Alle Inhalte des Newsletters dienen ausschließlich der Nutzung zum persönlichen Gebrauch und dürfen nicht (in jeglicher Form) kommerziell wiederverwertet werden.

Datenschutzerklärung

Bildnachweis  | © rawpixel / pixabay