Wolfgang Hoppacher
Versicherungsmakler

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„Von einem Urlaub ohne Reiseversicherung ist dringlichst abzuraten. Zu viele unvorhersehbare Ereignisse können die schönste Zeit des Jahres zum finanziellen Desaster werden lassen.“

Begriffserklärung

 

Obliegenheitsverletzung

 

Die Obliegenheitsverletzung ist die Verletzung einer vertraglich vereinbarten Pflicht dem Versicherer gegenüber, die in der Regel zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

 

 

BEISPIEL:

Stellen Sie sich vor, ... Sie sind 14 Tage im Ausland auf Urlaub. Bei der Rückkehr in Ihr trautes Heim erleben Sie jedoch eine schlimme Überraschung. Während Sie in der Sonne gelegen sind, brach in Ihrem Haus eine Wasserleitung und verursachte einen riesigen Wasserschaden.

 

Auf Ihren Anruf bei der Versicherung – Sie haben ja eine Gebäudeversicherung – folgt die nächste böse Überraschung: Da Sie vor Antritt Ihres Urlaubs den Hauptwasserhahn nicht abgedreht haben, begingen Sie eine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Die Versicherung qualifiziert diese Pflichtverletzung als grob fahrlässig und weigert sich, den entstandenen Schaden zu bezahlen.

 

 

Ist diese Vorgehensweise zulässig?

Ja, da in den meisten Gebäudeversicherungen die Pflicht (Obliegenheit) des Versicherungsnehmers festgehalten ist, den Haupthahn der Wasserleitung zu schließen, wenn das versicherte Gebäude länger als 72 Stunden unbewohnt steht.

 

Viele Konsumenten argumentieren damit, dies nicht gewusst zu haben. Leider schützt aber auch in diesem Fall ihre Unwissenheit nicht vor den äußerst unangenehmen Konsequenzen, nämlich der Nichtbezahlung des eingetretenen Schadens.

 

 

WICHTIG:

Drehen Sie vor Urlaubsantritt Ihren Hauptwasserhahn ab! Sie schützen sich damit vor etwaigen Schäden und ersparen sich unangenehme Streitereien mit Ihrer Versicherung.

 


 
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