Aus für die abschlagsfreie Frühpension mit 31.12.2021

 

Das Ende für die abschlagsfreie Frühpension ist zweifelsfrei keine große politische Überraschung. Die Einführung dieser sehr umstrittenen Regelung per 1. Jänner 2020 war von einem heftigen Streit im Parlament begleitet. Im allerletzten Moment des Zeitfensters der Übergangsregierung 2019 konnte aber eine politische Mehrheit für ein entsprechendes Gesetz gefunden werden. Da in der aktuellen Regierung zumindest mehrheitlich Skepsis über die Sinnhaftung der abschlagsfreien Pensionsregelung überwogen hat, wurde kürzlich deren Ende mit Stichtag 31.12.2021 besiegelt. Und als Alternative der neue „Frühstarterbonus“ präsentiert, der eine höhere soziale Treffsicherheit bringen soll. Der in diesem Zusammenhang völlig eskalierte politische Streit über die Abschaffung der Alt- und Einführung der Neuregelung sorgt für viel Verunsicherung in der Bevölkerung. Wir lassen unvoreingenommen die Fakten für Sie sprechen und beleuchten die Auswirkungen für selbständig Erwerbstätige.

 

Abschlagsfreie Pension nur nach 45 Erwerbsjahren

In diverse Kampagnen ("45 Jahre sind genug") zur Rettung der abschlagsfreien Frühpension wurden wesentliche Rahmenbedingungen im Kleingedruckten dieser Regelung zu wenig transparent gemacht. Es kann beispielsweise bei einem 62-Jährigen gut sein, dass am gesetzlichen Pensionskontoauszug sogar bereits 47 Versicherungsjahre ausgewiesen sind, ein abschlagsfreier Rentenantritt aber trotzdem nicht möglich ist. Dafür muss nämlich 45 Jahre lang tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein. Als Versicherungsmonate dagegen zählen unter anderem auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, des Präsenzdienstes oder der Kindererziehung.

 

Selbständig Erwerbstätige erfüllen die Voraussetzung einer durchgängigen Beschäftigung tendenziell leichter als Unselbständige. Ein Unternehmer mit einer kleinen Baufirma, der selbst manuell mitanpackt, stellt in den Wintermonaten sein Gewerbe natürlich nicht ruhend. Seine Maurer dagegen werden beim AMS gemeldet und sammeln pro Jahr nicht 12 Beitragsmonate wie der Chef, sondern nur 10 Monate aus der Erwerbstätigkeit und 2 Versicherungsmonate.

Frühstarterbonus löst die abschlagsfreie Pension ab

Regierungsseitig wurde die Abschaffung der abschlagsfreien Frühpension mit dem Argument gerechtfertigt, dass Frauen von dieser Regelung benachteiligt wären. Fakt ist, dass für Frauen (außer Beamtinnen) bis zum Geburtsdatum 1. Juni 1968 aktuell noch günstigere gesetzliche Rahmenbedingungen für einen Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr verankert sind. Diese Privilegien sind zumindest für Damen die vor dem 2. Dezember 1963 geboren so groß, dass die abschlagsfreie Rentenregelung keinen weiteren Vorteil gebracht hätte.

 

Beispiel: zwei selbständige Friseure unterschiedlichen Geschlechts, geboren jeweils am 1. Jänner 1963, Pensionsantritt mit 62.

 

⇒ Frau, insgesamt 17 Erwerbsjahre bis zum 62. Lebensjahr

Möglichkeit 1)

Sie könnte nach 15 Erwerbsjahren mit dem 60. Lebensjahr abschlagsfrei in Pension gehen.

 

Möglichkeit 2)

Sie nimmt mit dem 60. Lebensjahr die Rente in Anspruch, arbeitet aber weiter. Sie hat dabei keine Beschränkungen bei der Höhe des Zuverdienstes, die Sozialversicherungsabgaben auf das Erwerbseinkommen wirken erhöhend auf die laufende Pensionsleistung.

 

Möglichkeit 3)

Sie arbeitet bis zum 62. Lebensjahr weiter und nimmt auch die Rente erst mit 62 in Anspruch. Als Abgeltung für den späteren Pensionsbezug erhält sie einen Zuschlag von 8,4 Prozent auf den gesamten bis dahin angesammelten Rentenanspruch. In den beiden Jahren mit dem Pensionsaufschub wird der Rentenversicherungsbeitrag halbiert, trotzdem aber voll leistungserhöhend angerechnet.

 

⇒ Mann, 45 Beitrags(= Erwerbsjahre) bis zum 62. Lebensjahr

Kann noch bis 31.12.2021 abschlagsfrei in Pension gehen, danach wieder Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr (= 12,6 Prozent für 3 Jahre insgesamt). Bis zum 65. Lebensjahr darf eine etwaige Erwerbstätigkeit nur im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (€ 475,86 pro Monat) ausgeübt werden. Sein Gewerbe muss er zumindest bis zum 65. Lebensjahr ruhend stellen.

 

Detailregelungen Frühstarterbonus

Wer ab 1. Jänner 2022 seine Rente antritt kann egal ob Regel- oder vorzeitige Pension eine Erhöhung um einen Fixbetrag von maximal 60 € erhalten. Pro Beitrags(=Erwerbs)monat, welches vor dem 20. Lebensjahr absolviert wurde, erhöht sich die monatliche Rente um jeweils einen Euro. Die maximale Höhe errechnet sich somit aus einem Erwerbsbeginn mit dem 15. Lebensjahr und dadurch 60 Monaten Tätigkeit im entsprechenden Anrechnungszeitraum. Das Zusatzkriterium - mindestens 25 Beitragsjahre insgesamt - sollte bei den meisten Anspruchsberechtigten leicht erfüllbar sein.

 

Tipp – Individuell und bei Finanzexperten über Pensionsansprüche informieren

Es ist sehr wichtig, seine tatsächlichen gesetzlichen Pensionsansprüche und seine Antrittsoptionen zu kennen. Aus Ihrem gesetzlichen Pensionskonto kann Ihr persönlicher Rentenanspruch hochgerechnet und auch Ihr frühestmögliches Antrittsdatum ermittelt werden. Gerade bei selbständig Erwerbstätigen haben die letzten Pensionsreformen große Spuren hinterlassen. Je früher potenzielle Lücken aufgeworfen werden, desto effizienter und mit weniger Kapitalaufwand kann gegengesteuert werden. Sehr gerne beraten wir Sie zu den umfangreichen Vorsorgemöglichkeiten.

 

Datenquellen: Sozialministerium, Statistik Austria


 
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