Managerhaftung: Schützen Sie Ihr Privatvermögen

 

Als leitendes Organ ihres Unternehmens haben Sie unzählige Aufgaben. Sie sollen das Unternehmen leiten, Projekte verwirklichen, Mitarbeiter führen und so nebenbei alles Finanzielle regeln. Im Mittelpunkt steht immer ihr Drang, alles richtig und zum Wohle des Unternehmens zu machen. Daneben sollten Sie aber auch Ihre persönlichen Risiken nicht vergessen. Passieren trotz aller Umsicht dennoch Fehler drohen Schadenersatzforderungen des Unternehmens, der Finanz, des Sozialversicherungsträgers und nicht zuletzt der Unternehmensgläubiger. Es drängen sich die Fragen nach Risikovermeidung, -verminderung und -abwälzung auf.

Wann hafte ich?

Jeder der rechtmäßig handelt, haftet NICHT. Dem Unternehmen gegenüber haben Sie zu beweisen, rechtmäßig gehandelt zu haben. Gelingt dies nicht, sind Schäden des Unternehmens zu ersetzen. Werden Schutzgesetze, wie z.B. rechtzeitige Insolvenzanmeldungen gem. § 69 IO, verletzt, können Unternehmensgläubiger auch auf ihr Privatvermögen zugreifen.

 

Darüber hinaus trifft Sie eine Ausfallshaftung bei Steuerschulden des Unternehmens gem. §9 BAO. Selbes gilt für nicht abgeführte Dienstnehmeranteile und Beitragsausfälle durch Meldepflichtverletzungen gem. § 67 Abs 10 ASVG (verstärkter Senat VwGH 98/08/0191). Ihre Arbeit und Gründe für Entscheidungen gehören daher möglichst umfassend dokumentiert!

 

Eine Geschäftsverteilung hilft?

Kurz gesagt: Diese hilft nur bedingt und nicht umfassend.

Denkbar ist eine Geschäftsverteilung innerhalb der obersten Unternehmensleitung wie Geschäftsführer und Vorstände. Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht unbedingt zu einer Haftungserleichterung führt. Grundsätzlich bleibt jeder für alle Aufgaben zuständig. Somit ist eine umfassende Kontrolle der Kollegen und Kolleginnen unumgänglich.

 

Diese Verantwortung kann nur bei Beschluss der Geschäftsverteilung von den GmbH-Gesellschaftern oder vom AG-Aufsichtsrat abgeschwächt werden. In diesem Fall liegt die Hauptverantwortung beim ressortzuständigen Mitglied. Die Übrigen trifft dennoch eine Überwachungs- und Handlungspflicht bei Unregelmäßigkeiten. Einfach wegsehen ist ein Verstoß gegen die eigenen Pflichten, welcher schließlich wieder zur Haftung führt.

 

Eine Geschäftsverteilung mit Angestellten, wie z.B. den Steueragenden, bewirkt keine Haftungserleichterung. Fehler können hier sowohl bei der Auswahl als auch Kontrolle passieren. Das Personal ist derart zu überwachen, dass Verletzungen steuerrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleiben. (VwGH 2000/14/0106)

 

Kardinalspflichten?

Von Kardinalspflichten spricht man bei besonders wichtigen Kernkompetenzen. Diese liegen zwingend in der Verantwortung des Gesamtvorstandes respektive alle GeschäftsführerInnen. Dazu zählen jedenfalls die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Erfüllung unternehmensrechtlicher Offenlegungsverpflichtungen, die ordnungsgemäße Buchführung und Maßnahmen bei Unternehmenskrisen. Dieser Verantwortung entkommen Sie nicht.

 

Beweispflichten?

Wie oben erwähnt, haben grundsätzlich Sie zu beweisen, alles richtig gemacht zu haben.

Deshalb unser dringender Rat: Dokumentieren Sie Ihre Arbeit und Entscheidungsgründe möglichst umfassend!

 

Was soll eine D&O-Versicherung bringen? 

D&O Versicherungen sind Berufshaftpflicht, aber auch Rechtsschutz des Managers. Wenn Schadenersatzforderungen erhoben werden, hilft diese im ersten Schritt bei der rechtlichen Beurteilung. Neben Schadenersatzforderungen können auch Straftatbestände wie Untreue im Raum stehen. In weiterer Folge stehen Know-how und Mittel zur Strafverteidigung, Abwehr oder Zahlung des geforderten Schadenersatzes bis zur vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.

 

Einschränkend muss gesagt werden, dass Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, keine Deckung finden können. Bis dies feststeht ist das Versicherungsunternehmen aber in seiner Pflicht. Nur bei entsprechendem Urteil sind geleistete Beiträge zurückzuerstatten.

 

⇒ Als Besonderheit werden D&O Versicherungen gerne vom Unternehmen für alle leitenden Mitarbeiter abgeschlossen. Über den Aufbau solcher Verträge folgt in der nächsten Ausgabe mehr. Sie möchten möglichst rasch mehr erfahren? Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Gespräch zu diesem Thema!

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