ARGE MED-Newsletter 06/2022


Das neue Sterbeverfügungsgesetz und seine Folgen für die berufliche Absicherung als Arzt

 

Die Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes mit 01.01.2022 hat massive Auswirkungen – sowohl strafrechtlich als auch in Bezug auf das bestehende Suchtmittelgesetz.

 

Mit dem VfGH-Urteil (G 139/2019-71 vom 11.12.2020) wurde nicht nur das strafrechtliche Verbot der Beihilfe zum Selbstmord aufgehoben, sondern durch die Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes auch das Suchtmittelgesetz novelliert. Für die berufliche Absicherung von Ärzten ändert sich dadurch einiges.

 

Was wurde konkret geändert?

 

A. Änderungen im Suchtmittelgesetz (SMG)

Dem SMG wurde mit Jahresbeginn § 7 Abs. 1a hinzugefügt: Nach dieser Bestimmung dürfen Apotheken ein Präparat gem. § 3 Z 9 Sterbeverfügungsgesetz abgeben – also „eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital oder ein anderes, durch Verordnung (…) festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet“.
Diese Änderung ist nicht relevant für Ärzte mit Hausapotheke: Ein Präparat (§ 3 Z 9) darf (gem. §11 Abs 1 StVfG) „nur von einer öffentlichen Apotheke (…) abgegeben werden“.

 

B. Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB)

Aus dem bestehenden §78 Strafgesetzbuch in der bisherigen Form „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“, wurde die Passage „oder ihm dazu Hilfe leistet“ gestrichen. Ergänzt wurde Abs 2.:

(…)Ebenso ist zu bestrafen, wer
1.einer minderjährigen Person,

2.einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder

3.einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,
dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.

 

Gerade Abs 2.3 ist insbesondere für Ärzte relevant, da die Straffreiheit nur dann gegeben ist, wenn beide Voraussetzungen (Krankheit sowie ärztliche Aufklärung) kumulativ vorliegen.
Straf- und zivilrechtliche Leitlinien werden durch Lehre und Rechtsprechung hier erst herausgearbeitet werden müssen und führen potenziell zu Problemen:

So könnten strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem nicht aufgehobenen §77 StGB (Tötung auf Verlangen) auch zivilrechtliche Verfahren, u. damit Forderungen von Angehörigen auf Trauerschmerzensgeld, nach sich ziehen.

 

C. Das neue Sterbeverfügungsgesetz (StVfG)  

Das mit 1.1.2022 in Kraft getretene Sterbeverfügungsgesetz regelt auch die Anforderungen an die involvierten Ärzte: So sind einzig selbstständig berufsberechtigte Ärztinnen und Ärzte „ärztliche Personen“ iSd Gesetzes (§3 Z5 StVfG) – also darf beispielsweise nur durch einen selbstständig berufsberechtigten Arzt die – vor der Errichtung der Sterbeverfügung erforderliche – Aufklärung durchgeführt werden (§7 Abs1). Darüber hinaus hat einer der (beiden) aufklärenden Ärzte eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen.


Sollte sich im Rahmen der Aufklärung ein Hinweis auf eine krankheitswertige, psychische Störung ergeben, ist weiters eine Beratung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen (§7 Abs4).
Auch für die Totenbeschauärzte ergibt sich eine Änderung aus dem StVfG: Bei Hinweisen darauf, dass der Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparates steht, ist eine gesonderte Meldung erforderlich (§9).
 

Diese Anforderungen werden hier hervorgehoben, weil sie Auswirkungen auf die berufliche Absicherung eines Arztes haben können.

 

Aus versicherungstechnischer Perspektive stellen sich dadurch neue Herausforderungen:

 

1. Straf-Rechtsschutz:
Die – für selbständige Ärzte gesetzlich vorgeschriebene – Haftpflichtversicherung wird im Zuge eines strafrechtlichen Verfahrens nicht tätig, es ist also eine separate Absicherung in Form einer Straf-Rechtsschutzversicherung anzuraten.
 

Da es sich bei den §§77f um Vorsatzdelikte handelt, ist die sogenannte „Vorausdeckung beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung“ erforderliches Qualitätsmerkmal eines angepassten Straf-Rechtsschutzes.


Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den genannten Bestimmungen nicht nur um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen iSd §17 StGB handelt (Vorsatztaten, die mit mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind). Als solches ist es bei den meisten Rechtsschutzversicherungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Sonderprodukte (wie jenes der ARGE MED) schaffen hier aber Abhilfe.

2. Haftpflichtversicherung

Bei der Haftpflichtversicherung ist u.a. darauf zu achten, dass die primäre Risikobeschreibung auch der realen Risikosituation entspricht: So finden sich beispielsweise in speziell an Ärzte vermarkteten Versicherungsprodukten unterschiedliche Definitionen des versicherten Risikos: Das reicht von der sehr engen Definition „ausschließlich im vereinbarten Fachgebiet“ bis hin zur breitestmöglichen Definition der ARGE MED „für alle Tätigkeiten, zu denen der Arzt aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt ist“ (ARGE MED). Gerade in Anbetracht der o.g. Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Arztes ist die erstgenannte Definition potentiell deckungsschädlich.

 

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