Gesetzliche Witwenrente mit vielen Fragezeichen

 

Verstirbt ein Lebenspartner bereits in jungen Jahren hat das für die Hinterbliebenen meist auch finanziell fatale Konsequenzen. Das fehlende Haupteinkommen des Familienerhalters oder die wegfallende Arbeitskraft in der Haushalts- und Kinderbetreuung hinterlassen oft eine existenzbedrohliche Lücke im Haushaltsbudget. Zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Einbußen sind in der gesetzlichen Sozialversicherung unter den Titeln Witwen/r- und Waisenpension unter bestimmten Voraussetzungen Geldleistungen vorgesehen.

 

Ende 2016 gestand die österreichische Pensionsversicherung 409.964 Frauen eine Witwenpension und 44.728 Männern eine Witwerrente zu. 23.744 Kinder bzw. Jugendliche erhielten eine Waisenrente. Mit einer durchschnittlichen Witwenpensionsleistung von monatlich 758 € brutto für Frauen bzw. 338 € für Männer kann der Verlust eines Erwerbseinkommens oder jener einer wegfallenden Arbeitskraft nur zu einem Bruchteil kompensiert werden. Und generell gilt: Je früher der Todesfall eintritt desto geringer werden die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen ausfallen.

 

Keine Leistung für Lebensgefährten

Wichtigste Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Witwen/r-Rente ist die standesamtliche Eheschließung. Entgegen landläufiger Meinungen gehen Lebensgefährten mit gemeinsamen Wohneigentum und Kindern bei dieser Pensionsleistung völlig leer aus. Für die Bewilligung einer Waisenrente dagegen ist die Eheschließung der Eltern nicht erforderlich.

 

Für die unbefristete (lebenslange) Zuerkennung einer Witwenrente muss neben der Eheschließung zumindest eine der nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:

  • Aus der Ehe entstammt ein Kind
  • Der Hinterbliebene war zum Todeszeitpunkt bereits älter als 34 Jahre
  • Die Ehe dauerte mindestens 10 Jahre

Weiters müssen je nach Alter gewisse Mindestversicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben worden sein. Bei der Ehelichung von bereits aktiven Pensionisten gelten je nach Altersunterschied darüber hinaus gewisse Mindestehejahre.

 

Kürzung bzw. Ablehnung der Rente bei großen Einkommensunterschieden

Die Höhe der Hinterbliebenenpensionen wird nach dem aktuellen Pensionsanspruch des Verstorbenen bemessen. War dieser bereits Rentner gilt die aktuelle Alterspension als Berechnungsbasis. In jungen Jahren wird die fiktive Höhe einer (krankheitsbedingten) Berufsunfähigkeitspension herangezogen. Die maximale Witwen/r-Rente beträgt 60% des Rentenanspruchs des Verstorbenen.

 

Beispiel: Alterspension Verstorbener 2.000 € brutto pro Monat ergibt eine maximale Witwenrente in Höhe von 60% = 1.200 € brutto.

 

Verfügte die Witwe zum Todeszeitpunkt allerdings über ein Erwerbs- bzw. Pensionseinkommen von mehr als 1/3 des Verstorbenen, so wird die Rente linear gekürzt. Bei gleich hohen Einkünften auf 40% (lt. Beispiel somit auf 800 € pro Monat), bei doppelt so hohem Einkommen auf 10% und über dem 2,3-fachen Wert gibt es überhaupt keine Leistung mehr.

 

Tipp – Sorgen Sie für Ihre Hinterbliebenen

Ablebensversicherungen werden oft nur auf Drängen einer Bank im Zuge einer Kreditgewährung abgeschlossen. Gerade junge Familien aber sollten sich generell durchrechnen und vor Augen führen, welche Konsequenzen der Ausfall eines Einkommens oder der Arbeitskraft eines Kindererziehers hätte und die finanziellen Lücken durch eine private Versicherung abdecken.

 

Für den Fall des Falles richtig zu kalkulieren und vorzusorgen ist nicht einfach, es gibt viel zu berücksichtigen – melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne dabei!

 

(Quelle: BMASK)

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